Verbot des Vereins Deutsche Alternative Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205
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Verbot des Vereins Deutsche Alternative
Bek. d. Innenministeriums v. 20. 12. 1995 - IV A 3 – 2205
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Gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsgesetzes vom 28. 7. 1966 (BGB1. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwaltungsamtes bekannt:
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Bekanntmachung
der Aufforderung zur Anmeldung
von Forderung gegen den verbotenen Verein
Deutsche Alternative (DA)
vom 9. 11. 1995,
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 221
vom 24. 11. 1995
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Gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGB1. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. l und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) werden die Gläubiger des Vereins Deutsche Alternative (DA) aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger ihre Forderungen und sonstigen Rechtsansprüche unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens: II 4-3.5.11.00/3 beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gemäß § 13 Vereinsgesetz schriftlich anzumelden.
Durch nunmehr unanfechtbar gewordene und amtlich bekannt gemachte Verfügung des Bundesministers des Innern ist der Verein verboten und sein Vermögen eingezogen worden.
Anmeldungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzungen für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l VereinsG-DVO ist.
Urkundliche Beweisstücke, hilfsweise Abschriften hiervon, sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
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