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Verbot des Vereins Mesopotamien Kulturverein Hagen Bek. d. Innenministeriums v. 17. 2. 1994 - IV A 3 – 2205

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Verbot des Vereins Mesopotamien Kulturverein Hagen
Bek. d. Innenministeriums v. 17. 2. 1994 - IV A 3 – 2205
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Gemäß § 8 Abs. 2 i.V. mit § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5.8.1964 (BGB1.1 S. 593, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. 2.1994 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung

1.
Es wird festgestellt, dass der Verein-„Mesopotamien Kulturverein Hagen" eine Ersatzorganisation des durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.1.1993 - IS - 619 314/27 - verbotenen Vereins „Medisches Kultur Zentrum e.V.", Wittekindstr. 14, 58097 Hagen, ist

2.
Der Verein „Mesopotamien Kulturverein Hagen" ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Das Vermögen des Vereins „Mesopotamien Kulturverein Hagen" wird beschlagnahmt und eingezogen.
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MBl.NRW. 1994 S. 340

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