Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Verbot von Vereinen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des Freundeskreises Deutsche Politik (FK) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Verbot von Vereinen
Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale
Aktivisten (ANS/NA) einschließlich der Aktion
Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen
Überfremdung und Umweltzerstörung (AAR) und des
Freundeskreises Deutsche Politik (FK)
Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IVA3-222


<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1064 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 24. November 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>

Verfügung:

1.
Die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der „Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

2.
Die „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" ist verboten. Sie wird aufgelöst.

3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die .Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

4.
Das Vermögen der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Das Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1986 - l A 1.84 - und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1986 - l A IM -). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. IS. 469), nochmals bekannt gemacht.
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>

MBl. NRW. 1986 S. 976

Zum Textanfang