Verbot von Vereinen ANS/NA einschließlich AAR und FK Bek. d. Innenministers v. 24.1.1984 - IV A 3 – 222
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Verbot von Vereinen
ANS/NA einschließlich AAR und FK
Bek. d. Innenministers v. 24.1.1984 - IV A 3 – 222
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des. Innern am 24. November 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Die „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der „Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des Freundeskreises Deutsche Politik" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der .Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" zu bilden oder- bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" einschließlich der Aktion Ausländerrückführung - Volksbewegung gegen Überfremdung und Umweltzerstörung" und des „Freundeskreises Deutsche Politik" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
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