Verbot von Vereinen Backgammon-Freizeit-Club, Duisburg Bek. d. Innenministers v. 19. 7. 1984 -IV A 3 – 2214
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Verbot von Vereinen Backgammon-Freizeit-Club, Duisburg
Bek. d. Innenministers v. 19. 7. 1984 -IV A 3 – 2214
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. April 1984 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung:
1.
Der Zweck des „Backgammon-Freizeit-Club", Duisburg, läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Backgammon-Freizeit-Club" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem „Backgammon-Freizeit-Club" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4.
Das Vermögen des „Backgammon-Freizeit-Club" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gegen dieses Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), nochmals bekannt gemacht.
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MBl.NRW. 1984 S. 948