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Verbot von Vereinen Club Menorah, Weil a. Rh. Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205

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Verbot von Vereinen Club Menorah, Weil a. Rh.
Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IVA3-2205
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 19.4.1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club Menorah" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Club Menorah" ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Club Menorah" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Club Menorah" auf den Liquidationserlös (§11 Nr. 2 Satz l der Vereinssatzung) wird beschlagnahmt und eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2., 3. und 4. dieser Verfügung wird angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.
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MBl.NRW. 1989 S. 748

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