Verbot von Vereinen Europäische Sport- und Kultur-Vereinigung Bergisch Gladbach 83 Bek. d. Innenministers v. 3. 12. 1984 - IV A 3 – 2214
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Verbot von Vereinen
Europäische Sport- und Kultur-Vereinigung Bergisch Gladbach 83
Bek. d. Innenministers v. 3. 12. 1984 - IV A 3 – 2214
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 5. Juli 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck der „Europäischen Sport- und Kultur-Vereinigung Bergisch Gladbach 83", Bergisch Gladbach, läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die „Europäische Sport- und Kultur-Vereinigung Bergisch Gladbach 83" ist verboten. Sie wird aufgelöst
3.
Der „Europäischen 'Sport- und' Kultur-Vereinigung Bergisch Gladbach 83" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4.
Das Vermögen der „Europäischen Sport- und Kultur-Vereinigung Bergisch Gladbach 83" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Die am 4. August 1983 erhobene Klage gegen das Vereinsverbot ist vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 7. September 1984 abgewiesen worden. Das Urteil hat am 3. November 1984 Rechtskraft erlangt Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l Vereinsgesetz vom 5. August 1984 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht
MBl.NRW.1985 S. 3