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Verbot von Vereinen Freizeitzentrum Neuss, Neuss Bek. d. Innenministers v. 15. 9.1988 - IV A 3 – 2214

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Verbot von Vereinen Freizeitzentrum Neuss, Neuss
Bek. d. Innenministers v. 15. 9.1988 - IV A 3 – 2214
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1984 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 15. 6. 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Freizeitzentrum Neuss" in Neuss, Rheinstr. 10, laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Freizeitzentrum Neuss" ist verboten. Er wird aufgelöst

3.
Dem Verein „Freizeitzentrum Neuss" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Freizeitzentrum Neuss" wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist keine Klage erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist unanfechtbar. Das Verbot ist daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.
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MBl.NRW. 1988 S. 1421

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