Verbot von Vereinen Goldene Elf, Herzogenrath-Kohlscheid Bek. d. Innenministers v. 24. 6.1987 - IV A 3 – 2214
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Verbot von Vereinen Goldene Elf, Herzogenrath-Kohlscheid
Bek. d. Innenministers v. 24. 6.1987 - IV A 3 – 2214
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Februar 1987 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung:
1.
Der Zweck des Vereins „Goldene Elf“, Herzogenrath-Kohlscheid, läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Goldene Elf“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Goldene Elf" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Goldene Elf" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gegen das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.