Verbot von Vereinen - Hell's Angels Motor Club e. V. Hamburg - Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 – IV A 3 –2222 sowie v. 6.12.1988 - IV A 3 – 2205
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Verbot von Vereinen - Hell's Angels Motor Club e. V. Hamburg -
Bek. d. Innenministers v. 22.11.1983 – IV A 3 –2222 sowie v. 6.12.1988 - IV A 3 – 2205
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Der Bundesminister des Innern hat am 21. Oktober 1983 folgende Verbotsverfügung erlassen (vgl. Bekanntmachung vom 21. Oktober 1983 - BAnz. S. 11765):
Verfügung
1.
Zweck und Tätigkeit des „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem „Hell's Angels Motor-Club e. V." Hamburg ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des „Hell's Angels Motor-Club e.V." Hamburg wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Das Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom .18. Oktober 1988; Aktenzeichen: l A 89.83). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593) nochmals bekannt gemacht.
MBl.NRW. 1983 S. 2454 und MBl.NRW 1989 S. 4.
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