Verbot von Vereinen; hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V. - Bund der Frontsoldaten - Bek. d. Innenministers v. 20.12.1966 -IV A3-222
Der Link zum Pragraph wurde kopiert
Verbot von Vereinen;
hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V.
- Bund der Frontsoldaten -
Bek. d. Innenministers v. 20.12.1966 -IV A3-222
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>
Gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) veröffentliche ich den verfügenden Teil des von der Landesregierung Rheinland-Pfalz am 28. Februar 1966 beschlossenen Verbots der Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. — Bund der Frontsoldaten — erneut.
Das Verbot ist unanfechtbar.
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>
Verfügung
1.
Es wird festgestellt, dass die Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. - Bund der Frontsoldaten - sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
2.
Die Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. - Bund der Frontsoldaten - wird aufgelöst.
3.
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
gez. Altmeier.
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>
MBl.NRW. 1967 S. 76