Verbot von Vereinen Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes Bek. d. Innenministers v. 7.7.1970 -IVA3-222
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Verbot von Vereinen
Hochschulgruppe Heidelberg
des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes
Bek. d. Innenministers v. 7.7.1970 -IVA3-222
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Gemäß § 3 Abs. 4 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGB1. I S. 741), veröffentliche ich den verfügenden Teil des von dem Innenministerium Baden-Württemberg am 24. Juni 1970 erlassenen Verbots der Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes.
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Verfügung:
Verbot und Auflösung
der Hochschulgruppe Heidelberg
des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes
1.
Die Hochschulgruppe Heidelberg des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes ist als Vereinigung, deren Zwecke und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und die sich gegen die. verfassungsmäßige Ordnung richten, nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten.
2.
Die Hochschulgruppe Heidelberg des SDS wird aufgelöst.
3.
Das Vermögen der Hochschulgruppe Heidelberg des SDS wird beschlagnahmt und zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg eingezogen.
4.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Hochschulgruppe Heidelberg des SDS zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
5.
Die sofortige Vollziehung vorstehender Verfügung wird angeordnet.
MBl.NRW. 1970 S. 1143