Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214
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Verbot von Vereinen Okey-Verein, Dortmund
Bek. d. Innenministers v. 18. 11. 1985 - IV A 3 – 2214
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. August 1985 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1. Der Zweck des Vereins „Okey-Verein", Dortmund, läuft den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „Okey-Verein" ist verboten. Er wird aufgelöst
3. Dem Verein „Okey-Verein" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4. Das Vermögen des Vereins „Okey-Verein" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gegen das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBLI S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469), nochmals bekannt gemacht.
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MBl.NRW. 1985 S. 1816