Verbot von Vereinen Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der Integration, Mannheim Bek. d. Innenministers v. 11. 4. 1986 - IV A 3 – 2215
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Verbot von Vereinen
Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und
Förderung der Integration, Mannheim
Bek. d. Innenministers v. 11. 4. 1986 - IV A 3 – 2215
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium Baden-Württemberg am 2. April 1986 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der Integration" laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der Integration" ist verboten. Er wird aufgelöst
3.
Dem Verein „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der Integration" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des Vereins „Philia, griechischer Verein zur Pflege der Kultur und Förderung der Integration" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
MBl.NRW. 1986 S. 670