Verbot von Vereinen Sero-Club für Gesellschaft und Unterhaltung, Solingen Bek. d. Innenministers v. 21.10.1983 -IV A3-2214
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Verbot von Vereinen Sero-Club für Gesellschaft und Unterhaltung, Solingen
Bek. d. Innenministers v. 21.10.1983 -IV A3-2214
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 8. Juli 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung:
1. Der Zweck des „Sero-Club für Gesellschaft und Unterhaltung", Solingen, läuft den Strafgesetzen zuwider.
2. Der „Sero-Club für Gesellschaft und Unterhaltung" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3. Dem „Sero-Club für Gesellschaft und Unterhaltung" ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4. Das Vermögen des „Sero-Club für Gesellschaft und Unterhaltung" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gegen das Verbot ist Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erhoben worden. Es ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1.1 S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.
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