Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Verbot von Vereinen Spielclub Concordia, Bietigheim-Bissingen Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IV A 3 – 2205

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

Verbot von Vereinen Spielclub Concordia, Bietigheim-Bissingen
Bek. d. Innenministers v. 18. 5.1989 -IV A 3 – 2205
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>

Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1984 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am 20. 4.1989 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Spielclub Concordia" laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Spielclub Concordia" ist verboten. Er wird' aufgelöst.

3.
Dem Verein „Spielclub Concordia" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.

4.
Der Anspruch der Mitglieder des Vereins „Spielclub Concordia" auf den Liquidationserlös (§ 10 Nr. 3 der Vereinssatzung) wird beschlagnahmtund eingezogen. Von einer Einziehung des Vereinsvermögens wird dagegen abgesehen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2„ 3. und 4. dieser Verfügung wird angeordnet, bei Nummer 4. jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Anspruchs auf den Liquidationserlös verfügt wird.
<![if !supportLineBreakNewLine]>
<![endif]>

MBl.NRW. 1989 S. 749

Zum Textanfang