Verbot von Vereinen „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205
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Verbot von Vereinen
„Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V.", Duisburg
Bek. d. Innenministers v. 2. 3. 1989 - IV A 3 - 2205
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Oktober 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e.V." in Duisburg 17, Dunkerstraße 24, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V." ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberg e. V." ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Türkischer Sportverein Duisburg-Homberge. V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Gegen das Verbot ist keine Klage erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist unanfechtbar. Das Verbot wird daher gemäß §7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1.1 S. 469), nochmals bekannt gemacht.
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MBl.NRW. 1989 S. 261