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Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach Bekanntmachung des Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IVA3-2205

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Verbot von Vereinen Verein Akcadag e.V., Mönchengladbach
Bekanntmachung des Innenministeriums v. 18.5.1998 – IV A3 –2205 sowie Bek. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 3. 9. 1998 -IVA3-2205
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Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 1998 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:

Verfügung:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Akcadag e.V." in Mönchengladbach, Humboldt-Str. 48 a, laufen den Strafgesetzen zuwider.

2.
Der Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird aufgelöst.

3.
Dem Verein „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.

4.
Das Vermögen des Vereins „Akcadag e.V.", Mönchengladbach, wird beschlagnahmt und eingezogen.

5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.

Gegen das Verbot ist eine Klage nicht erhoben worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gemacht.


MBl.NRW 1998 S. 704 und MBl.NRW. 1998 S. 1139

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