Verbot von Vereinen - Verein MC Gremium Bek. d. Innenministers v. 29. 11. 1988 - IV A 3 – 2205
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Verbot von Vereinen - Verein MC Gremium
Bek. d. Innenministers v. 29. 11. 1988 - IV A 3 – 2205
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1:1 S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium Baden-Württemberg am 10. November 1988 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung:
1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „MC Gremium" laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „MC Gremium" ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „MC Gremium" ist jede Tätigkeit verboten. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des Vereins „MC Gremium" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Nummern 2, 3 und 4 dieser Verfügung wird angeordnet, im Falle der Nummer 4 jedoch nur, soweit dort die Beschlagnahme des Vereinsvermögens verfügt wird.
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