Verbot von Vereinen Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/ Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) einschließlich der .Jungen Front (JF) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IV A 3 – 222
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Verbot von Vereinen
Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/
Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) einschließlich der .Jungen Front (JF)
Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IV A 3 – 222
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 14. Januar 1982 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
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Verfügung:
1.
Die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der .Jungen Front" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der .Jungen Front" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Das Vermögen der „Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich. der .Jungen Front" wird beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
5.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der .Jungen Front" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
Das Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1986 - Nt. l A 12.82). Es wird daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nochmals bekannt gemacht.