Verbot von Vereinen Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/ Partei der Arbeit einschließlich der Jungen Front - Bek. d. Innenministers v. 9.2.1982 - IV A 3 – 222
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Verbot von Vereinen
Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/ Partei der Arbeit einschließlich der Jungen Front -
Bek. d. Innenministers v. 9.2.1982 - IV A 3 – 222
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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593). zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 14. Januar 1982 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der „Jungen Front" richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der „Jungen Front" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Das Vermögen der „Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der „Jungen Front" wird beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
5.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der „Jungen Front" zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
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MBl.NRW. 1982 S. 389