Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Wolfspack/ Sturm 12 Bek. d. Innenministers v. 1. 6.1983 - IV A 3 – 222
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Verbot von Vereinen Wehrsportgruppe Wolfspack/ Sturm 12
Bek. d. Innenministers v. 1. 6.1983 - IV A 3 – 222
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Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), wird nachstehend der verfügende Teil des vom Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz am 14. April 1983 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
„Verbotsverfügung:
1.
Die Wehrsportgruppe Wolf spack/Sturm 12 richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die Wehrsportgruppe Wolf spack/Sturm 12 ist verboten. Sie wird aufgelöst
3.
Das Vermögen der Wehrsportgruppe Wolfspack/Sturm 12 wird beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens."
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MBl.NRW. 1983 S. 1423