Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1
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Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung
von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen
Bek. d. Innenministeriums v. 24.07.1992 – II C 4 – 4.424 – 1
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Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart, die bisherige Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten neu zu fassen. Dies wurde durch den Beitritt der neuen Länder erforderlich. Bei dieser Gelegenheit wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem wurde als weitere Prüfstelle die „Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte beider Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen“ aufgenommen.
Diese Vereinbarung, die mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft getreten ist, mache ich nachstehend bekannt.
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Verwaltungsvereinbarung
zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
über die Prüfung und Anerkennung von
Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen
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Die Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen folgende Verwaltungsvereinbarung:
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§ 1
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte
Anträge auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen festeingebauten Feuerlöschgeräten mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an das
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Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte
Wolbecker Straße 237
48155 Münster
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oder an die
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Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und –geräte bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen
Fuchsmühlenweg 7
09599 Freiberg/Sachsen
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zu richten.
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§ 2
Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge
Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen sind an die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Atemschutz, Schönscheidtstraße 28, 45307 Essen, zu richten.
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Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen.
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§ 3
Feuerlöschschläuche
Anträge auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die
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Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Celle
Bremer Weg 164
29223 Celle
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zu richten.
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§ 4
Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen
und Feuerwehrarmaturen
Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland, Region Ostbayern, Friedenstraße 6, 93051 Regensburg, zu richten.
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§ 5
Drahtlose Fernmeldegeräte
1
Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die
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Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg
Steinacker Straße 47
76646 Bruchsal
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zu richten.
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2
Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer baumustergeprüft sind.
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§ 6
Sprungrettungsgeräte
Anträge auf Prüfung von Sprungrettungsgeräten sind an die
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Berliner Feuerwehr
Nikolaus-Groß-Weg 2
13627 Berlin 13
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zu richten.
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§ 7
Strahlenschutzausrüstung
Anträge auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das
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Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt
Biederritzer Straße 5
39175 Heyrothsberge
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zu richten.
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§ 8
Hydraulische Rettungsgeräte
Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland, Gottlieb-Daimler-Straße 7, 70794 Filderstadt, zu richten.
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§ 9
Grundlagen der Prüfung
1
Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und –ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam weitere Prüfungsgrundlagen.
2
Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben.
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§ 10
Zuständigkeit
1
Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmittel, Feuerwehrgeräte und –ausrüstungen den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle vertragschließenden Länder.
2
Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt.
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§ 11
Kosten
1
Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
2
Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt.
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§ 12
Kündigung
Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder gekündigt wird.
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§ 13
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neugefasste „Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten“ außer Kraft.
Stuttgart, den 19. März 1992
Innenministerium
Baden-Württemberg
gez. Dietmar Schlee, MdL
Innenminister
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München, den 15. März 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
gez. Dr. Edmund Stoiber
Staatsminister
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Berlin, den 27. März 1992
Senatsverwaltung für Inneres
gez. Heckelmann
Senator
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Potsdam, den 7. Juli 1992
Ministerium des Innern
des Landes Brandenburg
gez. I. A. Dr. Muth
Abteilungsleiter
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Bremen, den 21. Februar 1992
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
gez. van Nispen
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Hamburg, den 3. März 1992
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres
gez. Reimers
Staatsrat
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Wiesbaden, den 22. April 1992
Für das Land Hessen
Minister des Innern
und für Europaangelegenheiten
gez. Dr. Herbert Günther
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Schwerin, den 15. Mai 1992
Der Innenminister des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
gez. Lothar Kupfer
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Hannover, den 27. März 1992
Für das Land Niedersachsen
Niedersächsisches Innenministerium
gez. i. A. Berndt
Abteilungsleiter
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Düsseldorf, den 1. Mai 1992
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
gez. Dr. Herbert Schnoor
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Mainz, den 18. März 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport
gez. Walter Zuber
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Saarbrücken, den 17. März 1992
Saarland
Der Minister des Innern
gez. Friedel Läpple
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Dresden, den 16. März 1992
Sächsisches Staatsministerium des Innern
gez. Heinz Eggert
Innenminister
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Magdeburg, den 31. März 1992
Für das Land Sachsen-Anhalt
Minister des Innern
gez. Parschau
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Kiel, den 24. April 1992
Der Innenminister
des Landes Schleswig-Holstein
gez. Prof. Dr. Hans Peter Bull
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Erfurt, den 19. März 1992
Thüringer Innenministerium
gez. i. A. Collingro
Abteilungsleiter
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MBl. NRW. 1992 S. 1146, geändert durch Bek. v. 10.12.1993 (MBl. NRW. 1994 S. 35), 26.10.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1355)