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Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

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Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge
gemäß § 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

 

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
213 – 2023/0110337

Vom 8. Dezember 2023

 

1
Die Tabelle in Nummer 1 des Runderlasses „Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe“ vom 10. Oktober 2000 (MBl. NRW. S. 1412), der zuletzt durch Runderlass vom 8. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 

 

materielle

Aufwendungen

Kosten

der Erziehung

Gesamtbetrag

für Kinder bis zum

vollendeten 6. Lebensjahr

731 Euro

420 Euro

1 151 Euro

für Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

864 Euro

420 Euro

1 284 Euro

für Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

1 025 Euro

420 Euro

1 445 Euro

 

2

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

 

MBl. NRW. 2023 S. 1420.

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