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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 198

In Kraft getreten am 1.Januar 2026.

Vollzitat

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz vom 3. Dezember 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 198)

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (LUKG) VVzLUKG

 

Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
AufS 23 - 11 - IV A 2


Vom 3. Dezember 2025

 

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1 Zu § 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128), im Folgenden LUKG (bleibt frei)

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2 Zu § 2 des LUKG

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2.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)

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2.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)

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2.3 Zu Absatz 3

Bei der Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Verkehrsweg tatsächlich benutzt wird.

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2.4 Zu Absatz 4

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2.4.1

Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob die berechtigte Person das ausschließliche Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, zum Beispiel im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

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2.4.2

Die Wohnungsvoraussetzungen sind in Zweifelsfällen in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.

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2.5 Zu Absatz 5

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2.5.1

Für einen eigenen Hausstand ist es nicht ausreichend, wenn die berechtigte Person in der Wohnung oder dem Haus der Eltern oder Angehörigen zweiten Grades ein Zimmer bewohnt, selbst dann nicht, wenn sich die berechtigte Person an den Mietkosten beteiligt.

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2.5.2

Einen Haushalt unterhält, wer die Haushaltsführung bestimmt oder wesentlich mitbestimmt und sich angemessen an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Dies gilt beispielsweise für die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin, den Lebensgefährten, Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner, die die Wohnung oder das Haus der berechtigten Person mit dieser gemeinsam bewohnen.

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3 Zu § 3 LUKG

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3.1 Zu Absatz 1

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3.1.1

Die zuständige Behörde für die Zusage der Umzugskostenvergütung ergibt sich aus den Zuständigkeitsbestimmungen der obersten Dienstbehörden. 

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3.1.2

Vor dienstlichen Maßnahmen, mit denen eine Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden soll, ist die berechtigte Person zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen. Satz 1 gilt nicht für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. 

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3.1.3

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Sie kann daher nicht selbständig angefochten werden, um Anspruch auf Trennungsentschädigung zu erlangen.

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3.1.4

Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird durch Bekanntgabe an die berechtigte Person wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel durch Aushändigung der zugrunde liegenden Personalverfügung. 

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3.1.5

Eine Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus einer vorläufigen Wohnung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 8 des LUKG in eine endgültige Wohnung darf nicht widerrufen werden, wenn das Dienstverhältnis der berechtigten Person wegen Erreichens der Altersgrenze, Eintritts der Dienstunfähigkeit oder des Todes beendet worden ist und die für die Anerkennung nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 des LUKG maßgebenden Gründe noch bestehen.

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3.1.6

Ist die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt worden, kann diese nachträglich erteilt werden, wenn der Anspruch auf die Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 2 des LUKG noch geltend gemacht werden kann.

Bei einem zwischenzeitlich durchgeführten Umzug kann die Umzugskostenzusage innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Umzuges erteilt werden.

Der Antrag auf Zusage der Umzugskostenvergütung innerhalb der Frist des § 3 Absatz 2 des LUKG ist zur Wahrung der Frist ausreichend. Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach Ablauf der Frist erteilt werden.

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3.2 Zu Absatz 2

Es ist ausreichend, wenn die berechtigte Person erklärt, dass der Umzug durchgeführt wurde, zum Beispiel indem die neue Anschrift mitgeteilt wird. Ein Nachweis des Umzugs durch eine Meldebescheinigung ist nur auf ausdrückliche Anforderung der Abrechnungsstelle hin beizubringen. 

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3.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)

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4 Zu § 4 des LUKG

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4.1 Zu Absatz 1

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4.1.1

§ 4 Absatz 1 des LUKG regelt die Fälle, in denen eine Zusage unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 3 des LUKG erteilen werden muss, sofern nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des LUKG vorliegen.

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4.1.2

Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.

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4.1.3

§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des LUKG betrifft den Fall des Vorwegumzugs. Eine Regelung hierzu findet sich auch in § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Trennungsentschädigungsverordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Februar 2025 (GV. NRW. S. 277) geändert wurde. 

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4.2 Zu Absatz 2

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4.2.1

§ 4 Absatz 2 des LUKG regelt die Fälle, in denen eine Zusage erteilt werden kann (Ermessensentscheidung).

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4.2.2

Aus Anlass der Einstellung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des LUKG kann nach pflichtgemäßem Ermessen Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn qualifizierte Beschäftigte für die zu besetzende Stelle anderenfalls nicht zu gewinnen sind. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen.

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4.2.3

Berechtigten ohne eigenen Hausstand, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen. Das gilt auch für den Rückumzug nach Aufhebung von Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummern 2, 4 oder5 des LUKG. 

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4.2.4

Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Absatz 2 Nummer 7 des LUKG bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die Wohnungen

a) für dienstliche Zwecke benötigt werden,

b) für Bedienstete benötigt werden, die Trennungsentschädigung erhalten,

c) aus dienstlichen Gründen für andere Bedienstete benötigt werden,

d) einkommensschwächeren Bediensteten zugewiesen werden sollen oder

e) von Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden sollen.

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4.2.5

Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen wollen. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen zum Beispiel. eine andere Wohnung bereits gemietet wurde oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) bezogen werden soll.

Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn Berechtigte

a) durch ihr Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben haben,

b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden sollen oder

c) durch ihr Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben haben.

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4.2.6

Die Zuständigkeit für die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung ergibt sich aus den Zuständigkeitsbestimmungen der obersten Dienstbehörden.

Die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung ist nur im Zusammenhang mit einer bereits erteilten Umzugskostenzusage möglich.

Bei einer Umzugskostenzusage ist es nur einmal möglich, eine Wohnung als vorläufige Wohnung anzuerkennen.

Der Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung ist formlos möglich, ist jedoch aktenkundig zu machen.

Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können zum Beispiel in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder Beschaffenheit der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.

Bei der Bemessung der Höhe der Pauschale für Beförderungsaufwendungen wird nicht zwischen dem Umzug in eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung differenziert.

Die erforderliche vorherige Anerkennung liegt bei rechtzeitiger Antragstellung auch vor, wenn eine zeitgerechte Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben.

Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu widerrufen.

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4.3 Zu Absatz 3

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4.3.1

Es ist nicht erforderlich, dass die Berechtigten in das Einzugsgebiet des neuen Dienstortes ziehen. Ausreichend ist es, wenn der neue Wohnort im räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort liegt und sich die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte erheblich verkürzt. Ein räumlicher Zusammenhang mit dem neuen Dienstort besteht nicht, wenn durch die Lage der Wohnung eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte gefährdet ist.

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4.3.2

Eine dienstliche Veranlassung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn sich die Entfernung zur Dienststätte nur relativ gering, die tägliche Fahrzeit durch eine günstigere Verkehrsanbindung aber wesentlich verkürzt. 

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4.4 Zu Absatz 4

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4.4.1

Ein besonderer Grund im Sinne des § 4 Absatz 4 des LUKG kann beispielsweise vorliegen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten wie zum Beispiel die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug zuzüglich Trennungsentschädigung höher sein werden, als die für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsentschädigung. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zugemutet werden kann. Der Kostenvergleich ist aktenkundig zu machen.

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4.4.2

§ 4 Absatz 4 des LUKG ermöglicht es auch, einer besonderen familiären Situation der Berechtigten und der mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen Rechnung zu tragen. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher zum Beispiel bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse der Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb von drei Jahren. Die Gründe der Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn ist im Benehmen mit dem abgebenden Dienstherrn zu prüfen, ob unter personalpolitischen Gesichtspunkten von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann.

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4.4.3

Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 4 des LUKG ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

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4.5 Zu Absatz 5

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4.5.1

Wird durch den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung ein anderer Umzug der berechtigten Person notwendig, bedarf es für diesen einer neuen Zusage der Umzugskostenvergütung.

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4.5.2

Die Höhe der Auslagenerstattung wurde für Berechtigte ohne eigenen Hausstand auf den in § 5 Absatz 1 des LUKG genannten Betrag, für Berechtigte mit eigenem Hausstand auf die in § 8 Absatz 1 des LUKG genannten Beträge begrenzt. Für Personen mit eigenem Hausstand berechnet sich der Höchstbetrag nach der Anzahl der Personen, für die eine Pauschvergütung nach § 8 Absatz 1 des LUKG gewährt werden würde.

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5 Zu § 5 des LUKG

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5.1 Zu Absatz 1

Bei Berechtigten ohne eigenen Hausstand sind mit der Pauschale des § 5 Absatz 1 des LUKG alle Aufwendungen für den Umzug abgegolten.

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5.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)

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5.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei)

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5.4 Zu Absatz 4

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5.4.1

Zuwendungen im Sinne des § 5 Absatz 3 des LUKG sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.

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5.4.2

Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.

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5.5 Zu Absatz 5

Die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Absatz 5 des LUKG setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist. Sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen

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6 Zu § 6 des LUKG

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6.1 Zu Absatz 1

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6.1.1


Für die Frage, wie viele Personen der Haushalt umfasst, ist die Anzahl der umziehenden Personen maßgebend.

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6.1.2

Auf Anforderung der Abrechnungsstelle ist die Wohnfläche anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

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6.2 Zu Absatz 2

Als Entfernung ist die kürzeste üblicherweise befahrene Straßenverbindung von der alten zur neuen Wohnung zugrunde zu legen. 

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7 Zu § 7 des LUKG

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7.1 Zu Absatz 1

Für die Berechnung der Pauschale ist die kürzeste üblicherweise befahrene Straßenverbindung zwischen alter und neuer Wohnung maßgebend. Maßgeblich sind nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer der Hin- und Rückfahrt, sondern die Entfernungskilometer. Dieser Wert wird auf volle Kilometer abgerundet, mal vier genommen und mit 30 Cent multipliziert. Die Höhe der Pauschale berechnet sich unabhängig von der Anzahl der umziehenden Personen.

Beispiel:

Die Entfernung zwischen alter und neuer Wohnung beträgt 250,7 Kilometer.

Berechnung:

250 km x 4 = 1 000 km

mal 30 Cent = 300 Euro Fahrtkostenpauschale

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7.2 Zu Absatz 2

§7 Absatz 2 des LUKG betrifft die Fälle, in denen ins Ausland umgezogen wird, die nach § 13 Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, jedoch nicht als Auslandsumzüge gelten.

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8 Zu § 8 des LUKG

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8.1 Zu Absatz 1

Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 5,6, 7 und 9 des LUKG bezeichneten Umzugsauslagen, wie zum Beispiel Maklergebühren oder Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der Berechtigten, pauschal abgegolten.

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8.2 Zu Absatz 2

Die Pauschale für sonstige Umzugsaufwendungen wird für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende umziehende Person nur einmalig gezahlt. Wurden für diesen Umzug mehreren zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen eine Umzugskostenzusage erteilt, führt dies nicht zu einer Erhöhung oder Mehrfachgewährung der Pauschale nach § 8 des LUKG. Auch wenn bei einem Umzug zwei oder mehr zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen eine Umzugskostenzusage erhalten, wird nur einmal die Pauschale von 1 000 Euro  für Berechtigte und für alle anderen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden umziehenden Personen nur die Pauschale in Höhe von 200 € gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des LUKG gezahlt. 

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9 Zu § 9 des LUKG

Einfamilienhäuser stehen Wohnungen gleich.

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10 Zu § 10 des LUKG

Verwaltungsvorschriften, Durchführungshinweise sowie weitere Regelungen und Anweisungen des Bundes, welche die Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge betreffen, sind sinngemäß anzuwenden.

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11 Zu § 11 des LUKG (bleibt frei)

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12 Zu § 12 des LUKG

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12.1 Zu Absatz 1 (bleibt frei)

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12.2 Zu Absatz 2 (bleibt frei)

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12.3 Zu Absatz 3

Eine mögliche Pauschvergütung für die Fahrtkosten kann zum Beispiel auch in der Überlassung eines Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr bestehen.

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12.4 Zu Absatz 4

Die Ermittlung der Höhe der Fahrtkostenerstattung erfolgt einmalig mit der erstmaligen Bewilligung der Fahrtkostenerstattung.

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12.5 Zu Absatz 5 (bleibt frei)

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12.6 Zu Absatz 6 (bleibt frei)

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13 Zu § 13 des LUKG (bleibt frei)

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14 Zu § 14 des LUKG (bleibt frei)

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15 Zu § 15 des LUKG (bleibt frei)

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16

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Finanzministeriums vom 15. November 1993 „Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)“ (MBl. NRW. 1993 S. 1839), zuletzt geändert durch Runderlass vom 5.November 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1587), außer Kraft. 

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