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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 207

In Kraft getreten am 1. Januar 2026.

Vollzitat

FRL Denkmalpflege Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 207)

Förderrichtlinie Denkmalschutz und Denkmalpflege im Land Nordrhein-Westfalen (FRL Denkmalpflege Nordrhein-Westfalen)

 

Runderlass 
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
534


Vom 25. November 2025

 

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1 Allgemeine Förderbestimmungen

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1.1 Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich nach § 35 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel an Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an solchen Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen.

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1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Fördermittel nach
1. den nachstehenden Regelungen,
2. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und 
3. des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ (im Folgenden VV zur LHO) vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445
jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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2 Gegenstand der Förderung

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Freilegung oder Sicherung sowie der wissenschaftlichen Erforschung, der Erfassung oder der Präsentation von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dienen.

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3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger können natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, Gemeinden, Kirchen oder Religionsgemeinschaften sein.

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4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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4.1 Art der Zuwendung

Projektförderung.

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4.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsregelung. 
Bei durch den Bund kofinanzierten Projekten kann in Ausnahmefällen entsprechend der jeweiligen Regelungen des Bundes für die Kofinanzierung eine Zuwendung in Form der Fehlbedarfsfinanzierung mit Höchstbetragsregelung gewährt werden.

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4.3 Form der Zuwendung

Zweckgebundene Zuwendung.

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4.4 Zuwendungsvoraussetzungen

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4.4.1 Bagatellgrenze

Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben

a) im außergemeindlichen Bereich 10 000 Euro,

b) bei Kirchen oder Religionsgemeinschaften 25 000 Euro und

c). im gemeindlichen Bereich 50 000 Euro

nicht überschreiten, werden nicht gefördert.

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4.4.2 Vorhabenbeginn

Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung vor Vorhabenbeginn erteilt wird. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind. Nicht als Vorhabenbeginn gelten
a) vorbereitende Untersuchungen einschließlich Bodenuntersuchungen, 
b) der Grunderwerb und das Herrichten des Grundstücks oder
c) Verkehrssicherungsmaßnahmen, zum Beispiel Brandschutz oder Statik.

Vor Erteilung einer Bewilligung kann einem Vorhabenbeginn förderunschädlich seitens der Bewilligungsbehörde zugestimmt werden, wenn ein prüffähiger Förderantrag vorliegt und das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium dem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt hat. Der Bescheid über die Zustimmung zum Vorhabenbeginn muss die Hinweise enthalten, dass die Zustimmung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Fördermittel begründet und der Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt. Des Weiteren ist im Bescheid die Auflage zu erteilen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 zu VV zu § 44 LHO) bereits ab dem Zeitpunkt der Zustimmung zu beachten sind.

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4.4.3 Denkmalrechtliche Erlaubnis

Bei Maßnahmen, für die nach Denkmalschutzgesetz eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, ist diese dem Förderantrag beizufügen. Fehlt die denkmalrechtliche Erlaubnis bis zur Entscheidung über den Förderantrag, gilt dieser als nicht förderfähig.

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4.5 Mehrfachförderung

Wegen des besonderen Zwecks des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie auch neben anderen (staatlichen) Förderungen gewährt werden (Mehrfachförderung), sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Förderungen zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben nicht übersteigt.

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4.6 Bemessungsgrundlage

Eine Förderung nach dieser Richtlinie dient dazu, Ausgaben teilweise abzudecken. Förderfähig sind die denkmalbedingten Aufwendungen für Baudenkmäler und bewegliche Denkmäler sowie Ausgaben für Bauvoruntersuchungen, wissenschaftliche Erforschung und Erfassung sowie Präsentation. Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten nach Nummer 2.4.2 VV beziehungsweise Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO kann auf Grundlage der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2025 (MBl. NRW 2025 Nr. 153) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Richtlinie Bürgerschaftliches Engagement, in folgenden Fällen als fiktive Ausgabe in die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden:
a) Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 20 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. 
b) Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit dem Mindestwert der Honorarzone bei den anzurechnenden Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, anzusetzen. 
c) Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276:2018-12 „Kosten im Bauwesen“ in Verbindung mit den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70 Prozent in die Bemessungsgrundlage einbezogen. 
d) Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen der Richtlinie Bürgerschaftliches Engagement.

Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht überschreiten. Zweckgebundene Geldspenden sind als Eigenmittel zu berücksichtigen.

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4.7 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für 
a) natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts 50 Prozent und
b) Kirchen, Religionsgemeinschaften oder kommunale Gebietskörperschaften 30 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben. Es gilt grundsätzlich ein Förderhöchstbetrag von 350 000 Euro. In besonderen Ausnahmefällen und mit erhöhter Begründungsanforderung kann in Abhängigkeit von der besonderen Bedeutung eines Denkmales oder der Dringlichkeit einer Maßnahme ein höherer Prozentsatz und beziehungsweise oder eine höhere Förderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden.

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5 Verfahren

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5.1 Förderantrag

Anträge sind im Online-Förderportal des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/) auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages zu stellen.

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5.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Bezirksregierung. Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter nach § 35 des Denkmalschutzgesetzes das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt. Die Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides auf Basis des Muster-Zuwendungsbescheides (Anlage) erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger einen Zugang eröffnet hat. In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung per E-Mail.

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5.3 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne weitere Mittelanforderung für das Jahr der Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und die bewilligten weiteren Jahrestranchen jeweils zum 30. Juni des Jahres automatisch auf das Konto des Antragstellenden. Die Erfüllung der Zwischenverwendungsnachweispflicht nach Nummer 5.4 Satz 2 muss für die Auszahlungen ab dem dritten Bewilligungsjahr erfüllt sein. Eine Auszahlung auf Bankkonten im Ausland erfolgt nicht.

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5.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist über das Online-Förderportal fristgerecht zu erbringen. Bei Maßnahmen mit einer Projektlaufzeit von über drei Jahren ist für die ersten zwei Jahre bis zum 31. März des dritten Bewilligungsjahres ein Zwischenverwendungsnachweis zu erbringen. Das gilt nicht für Maßnahmen im gemeindlichen Bereich.

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5.5 Rückzahlung

Eine nicht zweckentsprechend verwendete Zuwendung ist zurückzuzahlen. Ein Widerruf kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet hat. Für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung können Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 49a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden, wenn ausgezahlte Beträge nicht innerhalb des Durchführungszeitraums zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden sind.

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5.6 Prüfrechte

Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und die jeweilige Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.

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5.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

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5.7.1 Öffentliche Darstellung

Die Förderung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ist in der öffentlichen Kommunikation angemessen darzustellen. Hierunter fallen zum Beispiel die Namensnennung in Publikationen, Pressemitteilungen oder auf Bautafeln oder das Anbringen einer Beschilderung.

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5.7.2 Ausnahmen von dieser Richtlinie

Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums.

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6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderrichtlinien Denkmalpflege vom 16. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 211), die durch Runderlass vom 25. Juni 2024 (MBl. NRW. S. 784) geändert worden sind, außer Kraft.

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