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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 119

In Kraft getreten am 1. Januar 2026.

Vollzitat

Richtlinie OGS Qualifizierung vom 7. Oktober 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 119)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Richtlinie OGS Qualifizierung)

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 7. Oktober 2025

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1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen zur Durchführung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität im Bereich der außerunterrichtlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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2 Gegenstand der Förderung

Die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen können gefördert werden.

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2.1 Fortbildungen

Gefördert werden Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen von anerkannten Trägern der Weiterbildung nach § 15 des Weiterbildungsgesetzes vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung oder den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe für Fachkräfte und weitere pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Trägern außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich, im Folgenden freie Ganztagsträger. Teilnehmen können daran auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerschulischer, privat-gemeinnütziger Kooperationspartner des außerunterrichtlichen Bereichs der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich, im Folgenden OGS, beispielsweise aus den Bereichen Sport und Kultur. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen als Inhouse-Veranstaltungen für pädagogische Kräfte aus mehreren OGS in eigener Trägerschaft innerhalb einer Kommune oder eines Kreises bündeln.

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2.2 Entwicklung von Praxiskonzepten

Gefördert wird die Entwicklung von Praxiskonzepten, deren Umsetzung die pädagogische Arbeit der Fachkräfte und weiterer pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der freien Ganztagsträger in den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS nachhaltig verbessern. Praxiskonzepte können OGS-übergreifend im Verantwortungsbereich desselben freien Ganztagsträgers entwickelt werden oder trägerübergreifend in einem Quartier, einem Stadtteil oder auf Ebene der Gemeinde.

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2.3 Fachtage

Gefördert werden Fachtage, die Grundlagen der Qualitätsentwicklung und guter Praxis im Bereich der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote der OGS und der Zusammenarbeit von freien Ganztagsträgern und Grundschulen zum Gegenstand haben. Einbezogen werden sollen dabei, je nach fachlichem Erfordernis, weitere freie Ganztagsträger, kommunale Verwaltungseinheiten, privat-gemeinnützige außerschulische Kooperationspartner, beispielsweise aus den Bereichen Sport oder Kultur, sowie weitere Beteiligte vor Ort.

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2.4 Entwicklung von Materialien

Gefördert wird die Entwicklung von Praxismaterialien, die einen Beitrag zur Qualität der pädagogischen Arbeit in den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS leisten. Die Praxismaterialien sollen der Sache und der Form nach auf die pädagogische Arbeit in weiteren Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich anwendbar sein. Die geförderten Materialien müssen in elektronischer Form der Serviceagentur Ganztagsbildung NRW zur Veröffentlichung auf der Internetseite www.ganztag-nrw.de zur Verfügung gestellt werden.

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3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

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3.1

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt und zugleich freie Ganztagsträger sind. Sie sollen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

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3.2

Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 können über Nummer 3.1 hinaus auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sein, sofern die Maßnahmen gemeinsam mit freien Ganztagsträgern und in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt werden.

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4 Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1

Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt und zugleich Träger außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich sind.

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4.2

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

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5 Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

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5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

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5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

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5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss oder Zuweisung

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5.4 Bemessungsgrundlage

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5.4.1

Zuwendungsfähig sind notwendige und angemessene Personalausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Sie müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme entstehen. Dazu zählen ausschließlich Personalausgaben:
a) für befristete Beschäftigungsverhältnisse,
b) zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse oder
c) für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

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5.4.2

Zuwendungsfähig sind darüber hinaus bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 nachgewiesene Personalausgaben für Ersatzkräfte während der Abwesenheit aufgrund der Fortbildung, soweit eine Vertretung durch andere Kräfte des Trägers nicht möglich ist. Deren Einsatz muss zur Sicherstellung einer verlässlichen Betreuung der Grundschülerinnen und Grundschüler in den außerunterrichtlichen Angeboten erforderlich sein. Zuwendungsfähig sind bis zu 50 Prozent der auf die Ersatzkräfte entfallenden Ausgaben, jedoch maximal bis zur Hälfte der jeweiligen zuwendungsfähigen Fortbildungsausgaben.

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5.4.3

Zuwendungsfähig sind notwendige und angemessene Sachausgaben, die der Maßnahme direkt zuzurechnen sind. Zu den Sachausgaben zählen auch Ausgaben für Teilnahmebeiträge und Honorarkräfte. Overheadkosten, Verwaltungspauschalen, Miete und Mietnebenkosten für vorhandene eigene Räume sowie Investitionen sind nicht förderfähig.

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5.4.4

Bei der Entwicklung von Praxiskonzepten gemäß Nummer 2.2 sind Honorarausgaben im Umfang von bis zu fünf Beratertagen pro Praxiskonzept für fachlich qualifizierte Referentinnen und Referenten zuwendungsfähig.

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5.4.5

Der Fördersatz beträgt für den Bereich der freien Ganztagsträger bis zu 90 Prozent und für den Bereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

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5.4.6

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522), als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.

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6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

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6.1

Eine überjährige Förderung der entsprechenden Maßnahmen ist möglich. Der Bewilligungszeitraum richtet sich nach dem jeweiligen Bewilligungsbescheid. Die Regelungen gemäß den Nummern 6.2 bis 6.4 sind als Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

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6.2

Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen unter Verwendung des Logos der obersten Landesjugendbehörde hinzuweisen.  

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6.3

Den inhaltlichen Rahmen für Fortbildungen gemäß Nummer 2.1 setzen allgemein die Materialien zur Qualitätsentwicklung in Ganztagsschulen, im Folgenden QUIGS, der Serviceagentur Ganztagsbildung NRW, die Inhalte der Aufbaubildungsgänge Offene Ganztagsschule des LVR-Berufskollegs Düsseldorf und des LWL-Berufskollegs - Fachschulen Hamm. Auch Fortbildungen in Anlehnung an die Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in NRW in der jeweils gültigen Ausgabe entsprechen den fachlichen Grundlagen. Die Gruppe der Fortzubildenden soll fünf Personen nicht unterschreiten.

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6.4

Die Entwicklung der Praxiskonzepte gemäß Nummer 2.2 greift die fachlichen Bedarfe vor Ort auf. Grundsätzlich kommen dabei die Themenschwerpunkte des Instruments QUIGS sowie die weiteren unter Nummer 6.3 genannten inhaltlichen Bezüge in Frage. In die Entwicklung einbezogen werden sollen, sofern vorhanden, thematisch einschlägige Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Qualitätszirkel, Runde Tische oder ähnliche Strukturen vor Ort. Gleiches gilt für Beteiligte aus dem schulischen Bereich.

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7 Verfahren

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7.1 Antragsverfahren

Anträge sind unter Verwendung des Antragsmusters gemäß der Anlage 1 grundsätzlich bis einschließlich 15. Januar eines jeden Jahres, ausschließlich in elektronischer Form über das Portal foerderung.NRW, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Stehen nach dem Ende der Antragsfrist gemäß Satz 1 noch Haushaltsmittel zur Verfügung, können auch nach Fristablauf Maßnahmen nach den Vorgaben dieser Richtlinie bewilligt werden.

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7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in elektronischer Form über das Portal foerderung.NRW erstellt.

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7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird auf Grundlage der Anforderungen nach der Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO beziehungsweise der Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu § 44 LHO ausgezahlt.

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7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Ein Verwendungsnachweis ist mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 3 in elektronischer Form über das Portal foerderung.NRW der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

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7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

 

Redaktioneller Hinweis:
Die Anlagen zu dieser Richtlinie sind auf der Seite www.förderung.nrw elektronisch abgebildet.

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