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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MBl. NRW. 2025 S. 532

In Kraft getreten am 1. Januar 2025.

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 199

Geändert durch Runderlass vom 27. November 2025.

Vollzitat

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 532), in Kraft getreten am 1. Januar 2025, die zuletzt durch Runderlass vom 27. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 199) geändert worden ist.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen

 

Runderlass
 des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
 

Vom 27. November 2025

 

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1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

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1.1

Das Land gewährt nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) jeweils in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Regionale Beratung von Geflüchteten.

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1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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2 Gegenstand der Förderung

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2.1

Das Land fördert Regionale Beratungsstellen, die Geflüchtete in Bezug auf rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen unterstützen. Die Stellen beraten im Rahmen von Individual- und Gruppenberatungen zu Fragestellungen im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Kontext. Die Förderkonstruktion ergibt sich aus dem Kurzkonzept zur Richtlinie in Anlage 1. Die Beratungsangebote richten sich an Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthaltsstatus mit Wohnsitz in einer nordrhein-westfälischen Kommune.

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2.2

Darüber hinaus fördert das Land die Überregionale Fachbegleitung, die Maßnahmen zur Fortbildung und Stärkung des fachlichen Austausches zwischen den geförderten Stellen nach Nummer 2.1 koordinieren und umsetzen. Das kann unter anderem die Erstellung von Informations- und Schulungsunterlagen sowie die Durchführung von regionalen Veranstaltungen umfassen. Näheres dazu ist im Kurzkonzept zur Richtlinie festgelegt. 

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3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus.

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4 Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1

Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen eine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes von Nordrhein-Westfalen förderliche Arbeit bieten,

b) Vorlage eines Anerkennungsbescheides der Finanzverwaltung, der eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers umfasst; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde,

c) die für die im Rahmen der Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 eingesetzten Personen müssen während des gesamten Durchführungszeitraumes geeignet sein, eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, aufzunehmen und

d) Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Personen also Bachelor-Abschluss in den Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik, Soziologie, Politik-, Sozial- und Rechtswissenschaften oder das Vorliegen einer gleichwertigen Qualifikation; als gleichwertig gelten die im Kurzkonzept gemäß Anlage 1 aufgeführten Abschlüsse; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium im Einzelfall.

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4.2

Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2025 im Jahr 2025 gefördert wurden, können im Jahr 2026 auf Antrag fortgesetzt werden. Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Regionalen Beratung von Geflüchteten in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2026 gefördert wurden, können im Jahr 2027 auf Antrag fortgesetzt werden. Nummer 1.3.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

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4.3

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

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5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

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5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

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5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

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5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss

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5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.

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5.4.1 Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind tatsächlich anfallende Personalausgaben für den Einsatz von Fachkräften, die eindeutig den Maßnahmen nach dieser Richtlinie zuzurechnen sind. Sie werden bemessen mit einem Betrag in Höhe von bis zu 54 200 Euro je Vollzeitäquivalent und Jahr.

Bei Teilzeitstellen ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben entsprechend abzusenken. Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Teilzeittätigkeiten, die weniger als ein Viertel eines Vollzeitäquivalents umfassen.

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5.4.2 Sachausgaben

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5.4.2.1 Förderungen gemäß Nummer 2.1:

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5.4.2.1.1

Sachausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit als Beratungsfachkraft entstehen, werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten anteilig bezuschusst. Zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Ausgaben für Arbeitsräume und

b) Ausgaben zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen.

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5.4.2.1.2

Honorarausgaben insbesondere für externe Übersetzungs-, Sprachmittler- und Dolmetschertätigkeiten werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 2 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten anteilig bezuschusst.

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5.4.2.2 Förderungen gemäß Nummer 2.2:

Sachausgaben für die Überregionale Fachbegleitung werden mit einem Jahresbetrag bis zur Höhe von 8 000 Euro pro Vollzeitäquivalent beziehungsweise bei Teilzeittätigkeiten anteilig bezuschusst. Zuwendungsfähig sind insbesondere:

a) Ausgaben für Arbeitsräume und

b) Ausgaben zur Ausstattung und für den Betrieb von Büroarbeitsplätzen.

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5.4.3

Ausgaben für Leasingraten oder Miete, welche für Sachausgaben gemäß Nummer 5.4.2.1.1 oder 5.4.2.2 innerhalb des Bewilligungszeitraumes anfallen, sind zuwendungsfähig, sofern sie unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die wirtschaftlichere Alternative darstellen; sofern wirtschaftlichere Möglichkeiten bestehen, die Nutzung eines Wirtschaftsgutes beispielsweise durch Kauf zu erreichen, sind diese zu nutzen.

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5.4.4

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die sich dem Zuwendungszweck nicht zurechnen lassen. Dies sind insbesondere

a) Bankspesen und Sollzinsen, insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen,

b) Ausgaben für den Kauf von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken einschließlich Notargebühren,

c) Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten, Mahnkosten,

d) Kautionen,

e) Ausgaben für Dekorationsartikel, Pflanzen, Lebens- und Genussmittel sowie Küchengeräte und

f) Strafzinsen bei Rückforderungen.  

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6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

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6.1 Zuwendungsbescheid

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6.1.1 Förderungen gemäß Nummer 2.1

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass

a) ein für den Durchführungszeitraum geltender Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe b unverzüglich nach Erhalt des Nachweises bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist,

b) die bei den Maßnahmen im Antrag angegebenen regelmäßig wiederkehrenden, festen Beratungszeiten öffentlich einsehbar bekanntzumachen sind,

c) die Beratungsleistungen unentgeltlich zu erbringen sind,

d) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen und

e) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, sicherzustellen, dass sich die Regionale Beratung an dem als Anlage 1 beigefügten „Kurzkonzept Regionale Beratung für Geflüchtete“ des Landes in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung orientiert.

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6.1.2 Förderungen gemäß Nummer 2.2

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass

a) ein für den Durchführungszeitraum geltender Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Nummer 4.1 Buchstabe b unverzüglich nach Erhalt des Nachweises bei der Bewilligungsbehörde in Kopie einzureichen ist,

b) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, einen Sachbericht gemäß Nummer 7.4.1 zu erbringen,

c) die Beratungsleistungen mit Ausnahme der Durchführung von Fach- beziehungsweise Fortbildungsveranstaltungen unentgeltlich zu erbringen sind und

d) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet wird, sicherzustellen, dass sich die Überregionale Fachbegleitung an dem als Anlage 1 beigefügten „Kurzkonzept Regionale Beratung für Geflüchtete“ des Landes in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung orientiert.

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6.2

Bleibt ein Vollzeitäquivalent, für das Zuwendungen gewährt wurden, ganz oder teilweise für mehr als drei Monate unbesetzt, sind die entsprechend bewilligten Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben insoweit zu widerrufen. Gleiches gilt für Stellenanteile.

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7 Verfahren

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7.1 Antragsverfahren

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7.1.1 Antragstellung

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind für das Jahr 2026 innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und für das Jahr 2027 bis zum 31. Oktober 2026 gemäß der Anlage 2 zu stellen. Die jeweilige Projektlaufzeit beginnt frühestens ab dem 1. Januar und endet maximal zum 31. Dezember des beantragten Jahres. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms. 

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7.1.2 Antragsunterlagen

Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Kopie des aktuellen geltenden Nachweises der Finanzverwaltung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, welcher nicht vorläufig und nicht älter als drei Jahre ist,

b) Bestätigung gemäß der Anlage 3 durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger über die Eignung des Personals für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1, das eine Tätigkeit nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes aufnehmen soll; es wird bestätigt, dass

aa) das Personal für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt hat, welches im Falle eines erstmaligen Einsatzes sowie im Falle eines erneuten Einsatzes nach einer Unterbrechung im Rahmen des Förderprogramms nicht älter als sechs Monate, im Übrigen nicht älter als drei Jahre ist und welches keine rechtskräftigen Verurteilungen nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches und nach dem Aufenthaltsgesetz enthält beziehungsweise

bb) sofern das Personal für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 ausschließlich oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als erweitertes Führungszeugnis vorgelegt hat, welches im Falle eines erstmaligen Einsatzes sowie im Falle eines erneuten Einsatzes nach einer Unterbrechung im Rahmen des Förderprogramms nicht älter als sechs Monate, im Übrigen nicht älter als drei Jahre ist und welches keine Eintragungen vergleichbarer Straftatbestände gemäß Buchstabe aa enthält,

c) eine Kopie der Nachweise über die nach Nummer 4.1 Buchstabe d erforderliche Qualifikation des Personals, welches eingesetzt werden soll, oder Kopie der Nachweise über die Qualifikation, die gemäß Nummer 4.1 Buchstabe d im begründeten Ausnahmefall als geeignet anerkannt werden kann,

d) eine Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszugs und der aktuell geltenden Satzung, sofern die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ein eingetragener Verein ist und  

e) eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, sofern die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft zum Beispiel in Form einer GmbH ist.

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7.2 Bewilligungsverfahren

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7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung der Zuwendungsbescheide nach den Mustern gemäß den Anlagen 4 und 5. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde im webbasierten Fachverfahren förderung.nrw beziehungsweise einem Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt.

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7.2.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. 

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7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Anforderung frühestens zum 15. März, 15. Juni und 15. Oktober eines Jahres. Sofern die Auszahlungstermine im Sinne von Satz 2 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

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7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

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7.4.1 Sachbericht

Der Sachbericht der Beratungsstellen gemäß Nummer 2.1 besteht aus den Daten, die im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen sind. Der Sachbericht der Überregionalen Fachbegleitung gemäß Nummer 2.2 besteht aus der Anlage 6.1, die mit dem Verwendungsnachweis im webbasierten Fachverfahren förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms hochzuladen ist.

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7.4.2 Zahlenmäßiger Nachweis

Der zahlenmäßige Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 6 zu erbringen. Das Verfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens förderung.nrw beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms. 

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7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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