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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 11

In Kraft getreten am 1. Januar 2026.

Vollzitat

Richtlinie zur Durchführung des  Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Assistent/in vom 10. Dezember 2025 (MB.NRW 2026 Nr. 11)

Richtlinie zur Durchführung des Förderprogramms „Mittelstand Innovativ & Digital (MID)“ zum Teilprogramm MID-Assistent/in

 

Runderlass 
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

 

Vom 10. Dezember 2025

 

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1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

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1.1 Zuwendungszweck

Ziel des Teilprogramms MID-Assistent/in ist es, Kleinst- und kleine Unternehmen in Nordrhein-Westfalen dabei zu unterstützen, ihre Innovations- und Digitalisierungskompetenz durch Wissenstransfer aus Hochschulen in Form von gezieltem Personaleinsatz zu stärken. Gefördert wird die Beschäftigung von Hochschulabsolventinnen und -absolventen, den sogenannten „MID-Assistentinnen“ beziehungsweise „MID-Assistenten“, die im Unternehmen eigenständig oder unterstützend konkrete Innovations-, Digitalisierungs- oder Nachhaltigkeitsprojekte umsetzen.

Durch den Wissenstransfer aus Hochschule und Forschung sowie die strukturelle Stärkung interner Kapazitäten sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, neue Technologien, Verfahren oder digitale Geschäftsmodelle zu erschließen, anzuwenden und weiterzuentwickeln. Dabei soll eine wahrnehmbare technologische Entwicklung stattfinden und idealerweise eine erste Marktreaktion angestrebt werden. Durch eine Weiterbeschäftigung nach Ende der Projektdurchführung soll in den Unternehmen die neue Kompetenz etabliert werden.

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1.2 Rechtsgrundlagen

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1.2.1

Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV zur LHO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Richtlinie.

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1.2.2

Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) im Folgenden De-minimis-Verordnung. Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht übersteigen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede De-minimis-Einzelbeihilfe in der Regel binnen 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in dem De-minimis-Zentralregister der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

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1.2.3

Die Bestimmung des KMU-Status erfolgt gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124/36 vom 20.05.2003, S. 36), im Folgenden: KMU-Empfehlung.

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1.2.4

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Für die beantragte Maßnahme dürfen keine weiteren öffentlichen Zuschüsse aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. Die Kumulierungsvorschriften der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

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2 Gegenstand der Förderung

Der Einsatz der MID-Assistentin oder des MID-Assistenten muss einem konkreten, in der Antragstellung benannten Innovations-, Digitalisierungs- oder Nachhaltigkeitsprojekt im Unternehmen dienen. Dieses Projekt muss klar abgegrenzt, sachlich begründet und mit einem erkennbaren Nutzen für das Unternehmen versehen sein. Förderfähig sind Projekte der nachfolgenden drei Schwerpunkte.

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2.1 Digitale Produkte und Dienstleistungen

Entwicklung intelligenter Applikationen unterstützen Handwerk, Dienstleistung, Industrie und Handel. Durch die Integration von zum Beispiel Algorithmen des maschinellen Lernens, Verfahren des Data Mining, Methoden der Echtzeit- sowie Hochgeschwindigkeitsverarbeitung und Augmented- oder Virtual-Reality Anwendungen ergeben sich neue Möglichkeiten zur Gestaltung von intelligenten und smarten Produkten, Dienstleistungen und Produktionsverfahren. Die Entwicklung entsprechender Applikationen wird unter Berücksichtigung der genannten Verfahren gefördert.

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2.2 Prototypen und Minimum Viable Product

Förderung der Entwicklung und des Baus von Prototypen oder Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld. Neu- und Weiterentwicklungen am Stand der Technik erfordern neben einer theoretischen Betrachtung der Aufgabe praktische Überprüfungen. Mit diesem Schwerpunkt sollen technologisch innovative Maßnahmen gefördert werden, in denen neben der genannten theoretischen Vorgehensweise die weiterführende Entwicklung und der Bau von Prototypen oder Minimum Viable Products umgesetzt wird. Ein Minimum Viable Product ist ein minimal funktionsfähiges, nutzerzentriertes Produkt im Rahmen einer agilen Entwicklung und Optimierung. Anschließende Iterationen führen so zu neuen oder verbesserten Produkten, Dienstleistungen sowie Produktionsverfahren.

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2.3 Grüne Transformation

Förderung der Konzeptionierung und Umsetzung von nachhaltigen und klimaneutralen Produkten, Prozessen und Produktionsverfahren. Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz sowie die Reduzierung von Treibhausgasemissionen in der Produktion und produktbezogenen Prozessen sind Herausforderungen, mit denen sich mittelständische Unternehmen konfrontiert sehen. Produktbezogene Prozesse sind Prozesse, die den Lebenszyklus eines Produktes abbilden, wie zum Beispiel Logistik, Lieferkettenmanagement, Energiemanagement in der Produktion, Abfallwirtschaft oder Verwertung von Nebenprodukten. Im Fokus stehen hier Vorhaben, die die Ressourcen- und Energieeffizienz zum Beispiel durch die Einführung intelligenter Netze im produzierenden Gewerbe oder die Langlebigkeit sowie Schadstofffreiheit von Produkten verbessern. Vorhaben, die die Möglichkeiten zur Weitergabe oder -nutzung von Nebenprodukten der Industrie untersuchen sowie innovative Konzepte zu einer Nachhaltigkeitsstrategie können ebenfalls gefördert werden. Ein Bezug zu einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Produktionsverfahren muss dabei ersichtlich sein.

Routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen, sind nicht förderfähig.

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2.4

Eine detaillierte Auflistung von nicht förderfähigen Fördergegenständen ist in der Anlage zu dieser Richtlinie aufgeführt. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere in der Anlage nicht genannte Maßnahmen oder Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung von der Förderung auszuschließen, sofern diese nicht mit den Förderbestimmungen und Zielen des Programmes vereinbar sind.

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3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

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3.1

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung, die alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Unternehmen, die weniger als 50 Beschäftigte, gemessen als Vollzeitäquivalent, haben, von denen maximal fünf Personen einen akademischen Abschluss vorweisen, und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro nicht überschreitet, wobei Mitarbeitende, die als Geschäftsführung eingestellt sind, und Werkstudierende bei der Ermittlung der Zahl der Mitarbeitenden nicht berücksichtigt werden müssen und

b) ihren Sitz, der der im Handelsregisterauszug oder auf der Gewerbeanmeldung angegebenen Geschäftsanschrift entspricht, am Tag der Antragstellung in Nordrhein-Westfalen haben.

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3.2

Ausgeschlossen von der Förderung sind:
a) Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren, Ärzte sowie Arztpraxen, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen und
b) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung.

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4 Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1

Der Hochschulabschluss der Absolventinnen oder Absolventen darf zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als MID-Assistentin oder als MID-Assistent im Betrieb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Es zählt das Datum des Abschlusszeugnisses beziehungsweise der Abschlussurkunde. Eine Immatrikulation oder einschlägige wissenschaftliche Tätigkeiten an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Anschluss an den Hochschulabschluss verlängern diese Frist um ihre jeweilige Laufzeit. Die Tätigkeit muss durch entsprechende Nachweise, zum Beispiel Arbeitsvertrag oder Promotionsurkunde, nachgewiesen werden. Maximal kann die Frist um sechs Jahre verlängert werden.

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4.2

Angestrebt ist eine unbefristete Beschäftigung der MID-Assistentin beziehungsweise des MID-Assistenten. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu 6 Monaten ist zulässig.

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4.3

Die Einstellung der MID-Assistentin beziehungsweise des MID-Assistenten muss grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides erfolgen.

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4.4

Die MID-Assistentin beziehungsweise der MID-Assistent muss ein Jahresbruttoentgelt ohne Arbeitgeberanteile von mindestens 30 000 Euro, das entspricht mindestens 2 500 Euro monatlich, erhalten, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nicht-Diskriminierung müssen eingehalten werden.

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4.5

Wird ein Beschäftigungsverhältnis gelöst, kann das Unternehmen für den restlichen Förderzeitraum innerhalb von vier Monaten eine andere MID-Assistentin oder einen anderen MID-Assistenten einstellen, sofern noch mindestens zwölf Monate im Durchführungszeitraum verbleiben. Die Nummern 4.1, 4.2, 4.4, 4.6 und 4.7 sind hierbei zu beachten. Es sind maximal zwei aufeinander folgende Beschäftigungsverhältnisse förderfähig.

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4.6

Die anteilige Förderung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses ist möglich, die Arbeitszeit darf jedoch nicht weniger als 50 Prozent der tariflich oder betrieblich vereinbarten Regelarbeitszeit betragen.

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4.7

Eine Beschäftigung von Werkstudierenden als MID-Assistentin oder MID-Assistenten ist nicht förderfähig.

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4.8

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse mit Personen, die gleichzeitig Anteilseignerinnen oder Anteilseigner am geförderten Unternehmen sind, sowie Personen, deren Familienmitglied ersten oder zweiten Grades Anteilseignerinnen oder Anteilseigner an dem Unternehmen ist beziehungsweise dessen Geschäftsführung angehört.

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4.9

Nach Abschluss des Förderprojekts müssen zwei Jahre vergehen, bevor ein Unternehmen die Förderung für eine MID-Assistentin oder einen MID-Assistenten erneut in Anspruch nehmen kann. Dies inkludiert noch laufende und beantragte Vorhaben in der Maßnahme. Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist das Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde. Dies schließt verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen mit ein, das heißt Unternehmen die gemäß KMU-Definition verflochten sind.

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4.10

Das antragstellende Unternehmen muss in der Lage sein, den nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Eigenanteil selbst oder von Dritten aufzubringen. Ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 LHO NRW oder vergleichbare Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1; 08.02.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt.

 

 

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4.11

Förderfähig sind nur Neueinstellungen einer MID-Assistentin beziehungsweise eines MID-Assistenten. Eine Neueinstellung liegt vor, wenn vor der Bewilligung des beantragten Vorhabens noch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger vorgelegen hat. Anderenfalls handelt es sich um einen zuwendungsschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

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5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

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5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

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5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung.

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5.3 Form der Zuwendung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.

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5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung in Form eines pauschalierten Zuschusses zu den für das Vorhaben erforderlichen Personalausgaben der MID-Assistentin oder des MID-Assistenten bestimmt sich wie folgt: Sind im Unternehmen keine Mitarbeitenden mit Hochschulabschluss beschäftigt, beträgt der maximale Zuschuss für einen Zeitraum von 24 Monaten 48 000 Euro. Sind im Unternehmen höchstens fünf Mitarbeitende mit Hochschulabschluss beschäftigt, beträgt der maximale Zuschuss für einen Zeitraum von 24 Monaten 33 000 Euro.

Die Anzahl der Mitarbeitenden mit Hochschulabschluss wird zum Zeitpunkt der Antragstellung gewertet. Bei einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wird eine anteilige Zuwendung je nach vereinbarter Arbeitszeit gewährt.

Pro Unternehmen wird die Beschäftigung einer MID-Assistentin beziehungsweise eines MID-Assistenten gefördert.

Der Förderzeitraum beträgt 24 fortlaufende Kalendermonate.

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6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

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6.1

Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis ist die Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 LHO. 

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6.2

Der Arbeitsvertrag, das Abschlusszeugnis sowie die Anmeldung zur Sozialversicherung oder alternativ die erste Gehaltsabrechnung der eingestellten Person sind unmittelbar nach der Einstellung einzureichen, spätestens mit der ersten Anforderung von Zuwendungsmitteln.

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6.3

Das zuwendungsempfangende Unternehmen ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet. Dies umfasst das fristgerechte Einreichen von geforderten Unterlagen, Beantwortung des Monitoringbogens, Einhaltung gesetzter Fristen, sowie Mitteilung von wesentlichen Änderungen.

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6.4

Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:
a) das Thema des Vorhabens,
b) das zuwendungsempfangende sowie das auftragnehmende Unternehmen,
c) die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Person,
d) den Bewilligungszeitraum und
e) die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des zuwendungsempfangenden Unternehmens.

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6.5

Die begleitende und abschließende Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle des Vorhabens erfolgt auf der Grundlage der in Nummer 1.1 genannten Ziele, die die Wirkung der Maßnahme für das Unternehmen und die Qualität des Personaleinsatzes bewerten. Insbesondere folgende Indikatoren werden zur Bewertung des Fördererfolgs dabei durch verpflichtende Angaben im Verwendungsnachweis betrachtet:

Nachhaltigkeit durch Kompetenzaufbau:

Mindestens 40 Prozent der eingestellten MID-Assistentinnen oder MID-Assistenten sind die erste Person mit Hochschulabschluss im geförderten Unternehmen. Mindestens 60 Prozent der eingestellten MID-Assistentinnen beziehungsweise der MID-Assistenten werden nach der Projektlaufzeit von 24 Monaten weiterbeschäftigt.

Im Bereich der technologischen Entwicklung können mindestens 60 Prozent der geförderten Unternehmen zum Ende der Maßnahme einen Prototypen oder MVP vorweisen beziehungsweise haben mindestens 30 Prozent ein Produkt zur Marktreife gebracht.

Mindestens 80 Prozent der geförderten Unternehmen haben zur Zielerreichung eine der folgenden Schlüsseltechnologien implementiert beziehungsweise verwendet: 
a) Künstliche Intelligenz oder Maschinelles Lernen,
b) Data Mining,
c) Echtzeit oder High-Performance-Computing oder
d) Augmented Reality oder Virtual Reality

Im Bereich der Marktwirkung können mindestens 20 Prozent der geförderten Unternehmen nach der Projektdurchführung bereits eine Marktreaktion beispielsweise durch Pilotkunden, Vorbestellungen oder Vertriebspartnerschaften vorweisen.

Im Bereich Grüne Transformation können mindestens 60 Prouzent der in diesem Schwerpunkt geförderten Unternehmen eine Verbesserung der Nachhaltigkeit, gemessen am Grad der Nachhaltigkeit im Unternehmen bezogen auf ein Produkt oder einen Produktionsprozess, vorweisen.

Die Antragstellenden sind verpflichtet, im Verwendungsnachweis neben einer Beschreibung der durchgeführten Maßnahme auch eine Bewertung der Zielerreichung anhand dieser Kriterien vorzunehmen. Die Angaben werden zur aggregierten Wirkungsanalyse des Förderprogramms verwendet.

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6.6

Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, die Bewilligungsbehörde beziehungsweise die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten. Zuwendungsempfangende Unternehmen haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

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6.7

Der Zuwendungsgeber beziehungsweise die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und dürfen diese ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck sowie im erforderlichen Umfang auch für die Zurverfügungstellung weiterer Beratungsangebote mit Bezug zum jeweiligen Vorhaben verwenden.

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6.8

Im Falle einer Öffentlichkeitsarbeit zu dem geförderten Vorhaben ist das zuwendungsempfangende Unternehmen dazu verpflichtet, durch die sichtbare Platzierung des MID-Logos auf der Firmenhomepage oder in entsprechenden Dokumenten auf die Förderung des Projekts hinzuweisen und die Bewilligungsbehörde darüber zu informieren. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen, wie zum Beispiel Broschüren, Faltblätter, oder Internetseiten, sowie Informationsveranstaltungen, Workshops, Symposien und ähnliches im Zusammenhang mit dem Projekt. Das MID-Logo darf vom zuwendungsempfangenden Unternehmen nicht bearbeitet werden.

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6.9

Für die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit ist die folgende Formulierung zu verwenden:

Dieses Vorhaben wurde aus Mitteln des Förderprogramms Mittelstand Innovativ & Digital (MID) des Landes NRW gefördert.

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7 Verfahren

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7.1 Gliederung des Verfahrens

Das Verfahren ist zweistufig. Es stehen pro Monat eine festgeschriebene Anzahl von Förderfällen zur Verfügung. Zur Steuerung der Antragseingänge erfolgt die Antragstellung nach einem sogenannten „Wartesaal-Prinzip“. Wenn die maximale Anzahl an verfügbaren Anträgen erreicht ist, können interessierte Unternehmen sich aktiv für einen „Wartesaal“ im Förderportal MID-Assistent/in anmelden. Hier wird in der Reihenfolge der Anmeldung eine individuell abgeschätzte Wartezeit bis zur möglichen Antragseinreichung angegeben und die Unternehmen rücken in der Reihenfolge ihrer Wartenummer nach. Ist die ausgegebene Wartenummer an der Reihe, erfolgt die Aufforderung zur Antragseinreichung per E-Mail an die registrierte Adresse. Die Einreichung ist nur innerhalb einer gesetzten Frist möglich.

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7.2 1. Stufe: Anmeldung zum „Wartesaal“

Der Prozess ist digital ausgelegt. In einem ersten Schritt müssen alle erforderlichen Pflichtangaben im Förderportal gemacht und die Teilnahme am „Wartesaal“ aktiv bestätigt werden. 

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7.3 2. Stufe: Antrag auf Förderung

Nach Durchlaufen des Wartesaals kann ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Alle im Förderportal angegebenen Pflichtfelder sind wahrheits- und ordnungsgemäß auszufüllen. Der Antrag muss die folgenden Mindestangaben und -unterlagen enthalten:
a) Angaben zum antragstellenden Unternehmen,
b) Beschreibung des Projektes, dies umfasst die Ziele des Projektes, Problemstellung, Tätigkeiten im Projekt, ein Anforderungsprofil für die MID-Assistentin beziehungsweise den MID-Assistenten, Effekte des Projektes auf das geförderte Unternehmen,
c) Angaben zu De-minimis-Förderungen und staatlichen Zuwendungen für dieselben förderbaren Aufwendungen oder Vorhaben,
d) abschließende Erklärung zur Antragstellung MID-Assistent/in, in der zum Tag der Antragstellung gültigen und bereitgestellten Fassung und 
e) einen zum Tag der Antragstellung aktuellen Nachweis über die Geschäftstätigkeit:
aa) bei Unternehmen mit einer Eintragung im Handelsregister ist zwingend der Handelsregisterauszug einzureichen, 
bb) bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist der Eintrag freiwillig; hier ist als Nachweis eine Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls eine Gewerbeummeldung ausreichend, 
cc) bei Angehörigen der freien Berufe reicht eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes oder
dd) bei steuerberatenden Personen reicht ein Nachweis über die Eintragung bei der Steuerberaterkammer.

Nur vollständige Anträge können berücksichtigt werden.

Die Anträge werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und den einschlägigen Rechtsgrundlagen für eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft.

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, jederzeit einen Antragsstopp für das gesamte Programm MID oder ein spezifisches Teilprogramm zu verkünden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verfügbaren Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind oder eine Haushaltssperre verhängt wird. Anträge, die nach dem Zeitpunkt eines möglichen Antragsstopps eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus Nummer 6 dieser Richtlinie aufzunehmen.

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7.4 Abruf von Fördergeldern

Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Gehaltszahlungen benötigt wird. Voraussetzung für die erste Auszahlung nach Erhalt des Zuwendungsbescheids ist die Einreichung folgender Unterlagen:
a) Anforderung der Zuwendungsmittel,
b) eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Abschlussurkunde der MID-Assistentin beziehungsweise des MID-Assistenten,
c) eine Kopie des unterzeichneten Anstellungsvertrags der MID-Assistentin beziehungsweise des MID-Assistenten und
d) einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung oder alternativ der ersten Gehaltsabrechnung.

Der Abruf von Fördergeldern darf nicht häufiger als alle zwei Monate erfolgen.

Zum Zwischennachweis beziehungsweise Projektabschluss müssen der Bewilligungsbehörde folgende Angaben und Anlagen bereitgestellt werden:
a) Anforderung der Zuwendungsmittel,
b) Verwendungsnachweis, 
c) Gehaltsabrechnungen der MID-Assistentin beziehungsweise des MID-Assistenten der vorangegangenen 12 Monate, 
d) Sachbericht und
e) abschließende Erklärung zum Zwischennachweis beziehungsweise Projektabschluss MID-Assistent/in.

Der Abruf von Fördergeldern, der Zwischennachweis und der Projektabschluss müssen in digitaler Form über das Förderportal erfolgen.

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7.5

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und der Beibringung erforderlicher Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist zur Mitwirkung verpflichtet.

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7.6

Projektänderungen bedürfen der Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde und einer entsprechenden Freigabe.

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8 Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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