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  • vom 01.01.2026
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Änderungshistorie

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 196

In Kraft getreten am 1. Januar 2026.

Vollzitat

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit vom 3. Dezember 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 196)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

 

Runderlass 
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration 

Vom 3. Dezember 2025

 

 

 

 

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1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

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1.1

Das Land gewährt nach §§ 3 Absatz 2 Satz 2, 7 Absatz 1 und 12 Absatz 2 Satz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO, Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit.

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1.2

Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

 

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2 Gegenstand der Förderung

Das Land fördert folgende Maßnahmen:

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2.1

Den Betrieb von Integrationsagenturen, welche die gesellschaftliche Teilhabe von eingewanderten Menschen verbessern und das friedliche und respektvolle Miteinander insbesondere in den jeweiligen Sozialräumen stärken, in den folgenden Handlungsfeldern:

a) Bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Einwanderungsgeschichte, Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit,

b) Interkulturelle Öffnung von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,

c) Sozialraumorientierte systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und

d) Antidiskriminierungsarbeit.

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2.2

Den Betrieb von Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit, welche insbesondere Betroffene zum Thema Antidiskriminierung beraten und unterstützen.

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2.3

Die Durchführung von spezifischen Maßnahmen, welche die Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder unterstützen.

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2.4

Den Einsatz von Koordinatorinnen und Koordinatoren auf Regional- oder Landesebene, welche folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) Koordination und kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und Weiterentwicklung der Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit,

b) Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Förderprogramms,

c) Umsetzung von Gremien- und Netzwerkarbeit,

d) Öffentlichkeitsarbeit,

e) Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen für die eingesetzten Integrationsfachkräfte,

f) Initiierung der Vernetzung mit anderen Diensten der sozialen Versorgung und

g) Intensivierung der interkulturellen Öffnung in den oben genannten Diensten.

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3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

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3.1

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände. 

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3.2

Es wird gemäß Nummer 12 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung mittels Weiterleitungsvertrags an Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen weiterleiten darf. Die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides einschließlich Nebenbestimmungen sind der Empfängerin oder dem Empfänger der Weiterleitung aufzuerlegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Empfängerin oder den Empfänger der Weiterleitung zu prüfen und nachzuweisen. Im Übrigen ist Nummer 12 der VV zu § 44 LHO zu beachten. 

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4 Zuwendungsvoraussetzungen

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4.1

Zuwendungsvoraussetzungen sind:
a) die Vorlage einer auf der Basis von aktuellen Bedarfen und Entwicklungen erstellten Sozialraum- oder Bedarfsanalyse, welche nicht älter als zwei Jahre ist,

b) das Vorliegen einschlägiger fachlicher Abschlüsse der eingesetzten Integrationsfachkräfte, also Bachelor-Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaft oder eine gleichwertige Qualifikation; als gleichwertig gelten die im „Handlungskonzept Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit“ des Landes in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung aufgeführten Abschlüsse; über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium im Einzelfall,

c) die Bestätigung einer Sprachkompetenz der eingesetzten Integrationsfachkräfte in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache,

d) dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger sowie im Falle der Weiterleitung der Zuwendung die Empfängerin oder der Empfänger der Weiterleitung, sicherstellen, dass keine unter ihrer beziehungsweise seiner Verantwortung beschäftigten und tätigen Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind, in Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der beantragten Maßnahme(n) Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben. Hierzu entscheiden die jeweiligen Maßnahmeträger über die Tätigkeiten, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach § 30 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Bundeszentralregistergesetz wahrgenommen werden dürfen und lassen sich vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit ein entsprechendes Führungszeugnis zur Einsicht vorlegen. Sofern die unter ihrer Verantwortung beschäftigten und tätigen Personen ausschließlich oder auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist stattdessen ein Europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes als erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, das keine Eintragungen gemäß den vorgenannten Straftatbeständen enthalten darf. Im Falle eines erstmaligen Einsatzes sowie im Falle eines erneuten Einsatzes nach einer Unterbrechung im Förderprogramm darf das entsprechende Führungszeugnis nicht älter als sechs Monate sein und im Übrigen nicht älter als drei Jahre

e) bei spezifischen Maßnahmen, dass

aa) ihnen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, welches im Antragsverfahren eindeutig und umfassend beschrieben ist,

bb) einzelne niedrigschwellige Maßnahmen zu berücksichtigen sind, soweit diese als Bestandteil im Rahmen einer Gesamtkonzeption eingebunden sind und

cc) ihre Durchführung zwingend Personal mit speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich macht gemäß den Berufsabschlüssen der Integrationsfachkräfte, im Sinne der Nummer 4.1 b); Personen ohne die entsprechenden Qualifikationen können daher nur zur Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahmen eingesetzt werden und

f) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes von Nordrhein-Westfalen entsprechende Arbeit der Organisationen bei Durchführung der Maßnahmen.

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4.2

Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit   im Jahr 2025 gefördert wurden, können im Jahr 2026 auf Antrag fortgesetzt werden. Maßnahmen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit im Jahr 2026 gefördert wurden, können im Jahr 2027 auf Antrag fortgesetzt werden. Nummer 1.3.4 der VV zu § 44 LHO ist anzuwenden.

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5 Art und Umfang, Höhe der Finanzierung

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5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

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5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

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5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss

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5.4 Bemessungsgrundlage

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5.4.1 Betrieb der Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

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5.4.1.1 Personalausgaben

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5.4.1.1.1 Integrationsfachkräfte

Jede Integrationsagentur und Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit muss regelmäßig mit mindestens einer Integrationsfachkraft betrieben werden, deren Tätigkeit mindestens einem Vollzeitäquivalent entspricht. Die Förderung für ein Vollzeitäquivalent kann aufgeteilt werden, wobei als Mindeststellenanteil eine halbe Stelle festgelegt wird.  Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

Veränderungen bestehender Stellenanteile sind nur mit vorheriger Einwilligung durch die Bewilligungsbehörde zulässig.

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5.4.1.1.2 Koordinatorinnen und Koordinatoren

Für jede Integrationsfachkraft (Person) kann ein Stellenumfang von einem Fünfzehntel Vollzeitäquivalent als Koordinationsstelle beantragt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

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5.4.1.1.3

Zuwendungsfähig sind die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Personalausgaben. Ein Vollzeitäquivalent wird mit maximal 86 498,32 Euro bemessen.

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5.4.1.1.4

Fachkräfte, die als Integrationsfachkraft gefördert werden, können nicht als weiteres Personal oder Honorarkraft in einer spezifischen Maßnahme zusätzlich abgerechnet werden (Verbot der Doppelförderung). 

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5.4.1.1.5

Ein Stellensplitting in Bezug auf die Migrationsberatung für Erwachsene sowie Jugendmigrationsdienste ist für die Integrationsfachkräfte nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

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5.4.1.2 Sachausgaben

Die Sachausgaben für die Integrationsfachkräfte sowie Koordinatorinnen und Koordinatoren werden als fester Betrag in Höhe von 8 800 Euro pro Vollzeitäquivalent bzw. gegebenenfalls anteilig bemessen.

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5.4.2 Spezifische Maßnahmen

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5.4.2.1

Bei den spezifischen Maßnahmen sind die notwendigen maßnahmenbezogenen Personal-, Honorar- und Sachausgaben zuwendungsfähig. 

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5.4.2.2

Die Mindestförderhöhe für eine spezifische Maßnahme beträgt 5 000 Euro pro Haushaltsjahr.

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5.5 Fördersatz

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5.5.1

Die Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

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5.5.2

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen als fiktive Ausgabe bei der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Eine Tätigkeit von Integrationsfachkräften im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements für denselben Träger ist gemäß dem Runderlass nicht zulässig. Fiktive Ausgaben für eine solche Tätigkeit können nicht geltend gemacht werden.

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6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Als Auflagen sind folgende Regelungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:

a) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, sicherzustellen, dass sich die entwickelten Maßnahmen an dem „Handlungskonzept Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit“ des Landes an der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung orientieren,

b) beabsichtigte Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Vollzeitäquivalente in einer Integrationsagentur oder einer Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde,

c) Umzüge von Integrationsagenturen oder Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit bedürfen der vorherigen Einwilligung der Bewilligungsbehörde; Umzüge aus dem Sozialraum hinaus bedürfen zusätzlich der vorherigen Einwilligung des für Integration zuständigen Ministeriums und

d) die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, an dem „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ teilzunehmen, eine Erfolgskontrolle erfolgt insbesondere auf Basis der jährlichen Erfassung der durchgeführten Maßnahmen von Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit im „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“.

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7 Verfahren

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7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind für das Jahr 2026 innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie und für das Jahr 2027 bis zum 31. Oktober 2026 jeweils für die ab dem 1. Januar des Folgejahres beantragte Projektlaufzeit, bis zu 12 Monate, nach dem Muster gemäß der Anlage 1 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

a) Aufgabenplanung und

b) aktuelle Sozialraum- oder Bedarfsanalyse.

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7.2 Bewilligungsverfahren

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7.2.1

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Zuwendungsbescheides gemäß dem Muster der Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in integration.web beziehungsweise in einem Nachfolgeprogramm elektronisch erstellt.

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7.2.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

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7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Verfahren zur Auszahlung von Zuwendungen erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sofern die Auszahlungstermine im Sinne von Satz 1 nicht erreicht werden können, erfolgt die Auszahlung frühestens nach dem Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Nummern 7.2 und 8.6 der VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.

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7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 

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7.4.1 Sachbericht

Der Sachbericht ist im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme an dem „Verfahren Fachdatenerhebung NRW“ zu erbringen.

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7.4.2 Zahlenmäßiger Nachweis

Der zahlenmäßige Nachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 3 zu erbringen. Das Verfahren erfolgt unter Anwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms. 

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7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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