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Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für investive Interventionen und für den Bienenzuchtsektor (Rahmenrichtlinien ELER Investiv – ELER Investiv RRL NRW)

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Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäische Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums
für investive Interventionen und für den Bienenzuchtsektor
(Rahmenrichtlinien ELER Investiv – ELER Investiv RRL NRW)

 

Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II.3-63.05.01.01/000003-2024/0000139 –

Vom 22. August 2025

 

1
Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich

 

1.1
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinien und auf Grundlage folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435/1 vom 6.12.2021),
b) Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435/187 vom 6.12.2021),
c) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231/159 vom 30.6.2021),
d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013),
e) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352/9 vom 24.12.2013),
f) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458/463 vom 22.12.2021),
g) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055)
h) Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746),
i) GAP-Fördergesetz NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156),
j) GAP-Förderverordnung NRW Investiv vom 11. August 2025 (GV. NRW. S. 717),
k) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazu gehörenden Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

1.2
Anwendungsbereich

Diese Rahmenrichtlinien sind bei allen Zuwendungen anzuwenden, die für Interventionen nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 sowie der nicht flächen- und tierbezogene Interventionen nach Artikel 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 gewährt werden.

Ausnahmen von Regelungen dieser Rahmenrichtlinien sind nur im Einvernehmen mit der die EU-Mittel verwaltenden Stelle, dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium möglich.

Ausnahmen, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen, sind darüber hinaus nur im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof möglich.

 

2
Gegenstand der Zuwendung, Begünstigte

 

2.1
Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Vorhaben im Sinne von § 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), die nach den einschlägigen Förderrichtlinien ausgewählt werden.

 

2.2
Begünstigte

Begünstigte Person ist eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts.

Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1 vom 26.6.2024) sind von der Zuwendung ausgeschlossen.

 

3
Zuwendungsvoraussetzungen

 

3.1
Gebietskulisse

Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Abweichend von Nummer 1.2 sind hiervon Ausnahmen mit Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums möglich.

 

3.2
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Sofern bei der jeweiligen Intervention ein Auswahlverfahren vorgesehen ist, sind die Auswahlkriterien in einem transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren festzulegen. Die nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Auswahlkriterien müssen in einem angemessenen Zeitraum vor der Auswahlrunde für betroffene Interventionen klar definiert und veröffentlicht sein.

Die Auswahl erfolgt grundsätzlich in zwei Teilschritten:
a) Bewertung der Vorhaben auf Grundlage der Auswahlkriterien mit anschließendem Ranking,
b) Auswahl der Vorhaben anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen ist ein abweichendes Auswahlverfahren möglich, ohne dass eine Zustimmung nach Nummer 1.2 erforderlich ist.

 

3.3
Gesamtfinanzierung

Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellenden bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.

 

3.4
Zuverlässigkeit der begünstigten Person

Zuwendungen dürfen nur Begünstigten bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Die Bewilligungsstelle hat bei der Prüfung von Anträgen die Zuverlässigkeit der begünstigten Person zu beurteilen. Spätestens ab einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 1 Millionen Euro sind vom Begünstigten entsprechende Nachweise (zum Beispiel Finanzierungsbestätigung des Kreditinstituts, Eigenkapitalnachweis) vorzulegen.

Erhält die Bewilligungsstelle nach der Bewilligung Kenntnis über Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der begünstigten Person sprechen könnten, so hat sie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel noch gewährleistet ist oder ob die Gefahr besteht, dass das Vorhaben nicht umgesetzt oder die Dauerhaftigkeit des Vorhabens nicht eingehalten werden kann. Ist der begünstigten Person nicht mehr als zuverlässig anzusehen, so sind die notwendigen Folgeentscheidungen zu treffen (Anhörung, Auszahlungsstopp, Rücknahme der Bewilligung, Rückforderung).

 

3.5
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann erteilt werden, wenn – unter Beachtung der Mittelfristigen Finanzplanung – die erforderlichen Haushaltsmittel voraussichtlich zur Verfügung stehen und ein prüffähiger Förderantrag vorliegt.

Sie darf nur mit der Auflage erteilt werden, dass die Antragstellenden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für nicht flächen- und tierbezogene Interventionen und für den Bienenzuchtsektor nach Nummer 5.1 (im Folgenden ANBest ELER Investiv) bereits ab dem Zeitpunkt der Zulassung zu beachten haben.

Die Zulassung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Zuwendung.

 

3.6
Verwaltungs- und Kontrollsystem

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 18 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit der GAP-Förderverordnung NRW Investiv.

 

3.7
Beihilferechtliche Prüfung

Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen.

Die Bewilligungsstellen dokumentieren ihre beihilferechtliche Prüfung des Vorhabens.

 

3.8
Schaffung von künstlichen Bedingungen

Nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung nicht künstlich, den Zielen der Verordnung (EU) 2021/2116 zuwiderlaufend, geschaffen worden sein.

 

3.9
Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten

Zuwendungen des Landes dürfen:
a) nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden,
b) nicht an begünstigte Person gewährt werden, die eine terroristische Vereinigung ist oder terroristische Vereinigungen unterstützt.

 

4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

 

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

 

4.2
Finanzierungsart

 

4.2.1
Anteilfinanzierung

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks und grundsätzlich nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt, wobei die Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist (Anteilfinanzierung).

 

4.2.2
Vereinfachte Kostenoptionen

Sofern dies in den einschlägigen Förderrichtlinien vorgesehen ist, können Zuwendungen auf Basis folgender vereinfachter Kostenoptionen gewährt werden:
1. Einheitskosten,
2. Pauschalbeträge,
3. Pauschalfinanzierungen.

 

4.3
Plausibilisierung der Ausgaben

Zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Höhe der beantragten zuwendungsfähigen Kosten anhand der wesentlichen Ausgabenpositionen eines Vorhabens zu plausibilisieren. Dabei dürfen höchstens 10 Prozent beziehungsweise maximal 10 000 Euro nicht plausibilisiert werden.

Bei der Gewährung von Zuwendungen auf Basis von Ausgaben sind die voraussichtlich entstehenden Ausgaben anhand der vorgelegten Angebote zu plausibilisieren. Ersatzweise können auch Kostenvoranschläge eingereicht werden. Alternativ kann die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle in anderer geeigneter Weise dargelegt werden.

Bei der Gewährung von Einheitskosten ist es nicht erforderlich, die grundsätzlich zuwendungsfähigen Investitionskosten des Begünstigten bezüglich deren Plausibilität zu bewerten. Zu plausibilisieren sind die beantragten Mengeneinheiten und die verwendeten Sätze.

Werden Pauschalfinanzierungen gewährt, ist deren Höhe nicht zu überprüfen. Zu plausibilisieren sind jedoch die vorzulegenden direkten Kosten, auf die sich die Pauschale bezieht. Sofern Pauschalbeträge gewährt werden, die für eine bestimmte, klar abgrenzbare Art von Vorhaben festgelegt werden, ist keine Plausibilisierung der Kosten erforderlich.

 

4.4
Form der Zuwendung, Zweckbindung

Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener Zuschuss beziehungsweise als zweckgebundene Zuweisung gewährt.

Die Zweckbindung von im Rahmen des GAP-Strategieplans geförderten materiellen Investitionen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, sofern die jeweils einschlägigen Förderrichtlinien keine abweichende Zweckbindungsfrist vorsehen.

 

4.5
Bürgerschaftliches Engagement

Die Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement erfolgt nach der Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1522) in der jeweils geltenden Fassung.

 

4.6
Zweckgebundene Spenden, Preisgelder und Prämien

Zweckgebundene Spenden können als Eigenmittel berücksichtigt werden.

Preisgelder und Prämien aus Wettbewerben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind keine vorhabenbezogenen Zuwendungen. Diese können als Eigenmittel eingesetzt werden.

 

4.7
Anerkennung von Sachleistungen

Sachleistungen in Form von Erbringung beziehungsweise Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, können unter den folgenden Bedingungen zuwendungsfähig sein:
a) Der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten.
b) Der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden.
c) Im Fall von Grundstücken oder Immobilien wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt.
d) Bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.
e) Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, dass auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss nicht über den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen.

 

4.8
Bemessungsgrundlage

 

4.8.1
Personalausgaben

Personalausgaben umfassen alle zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal, das direkt beim Begünstigten angestellt und in dessen Verantwortung tätig ist.

Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes werden die Personalausgaben für das Vorhaben nur anerkannt, sofern es sich um zusätzliche Ausgaben handelt, die nicht bereits aus Mitteln des Landes zur Durchführung ihrer Aufgaben in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb finanziert sind.

Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für ein Vorhaben nur anerkannt, wenn dieses der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.

Bei Zuwendungen zur Projektförderung an Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, sind die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung nicht zuwendungsfähig. Dies gilt nicht für durch eine Förderrichtlinie vorgesehene Pauschalen für Personalausgaben.

Sofern die direkten Personalausgaben über Pauschalen gefördert werden sollen, sind die entsprechenden Regelungen der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

4.8.2
Sachausgaben

Sachausgaben umfassen alle zuwendungsfähigen Ausgaben, die nicht Personalausgaben sind. Dazu gehören insbesondere Grunderwerb, Bauleistungen, Lieferungen, Leistungen und Ausgaben für Reisen. Ausgaben für Reisen bemessen sich nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung.

 

4.8.3
Zuwendung nach Einheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

Es bedarf einer umfassenden Definition, welche Ausgaben durch Einheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erfasst werden.

Im Bewilligungsbescheid ist anzugeben, welche Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung erfüllt sein müssen und nach welcher Methode die zuwendungsfähigen Ausgaben ermittelt werden. Bei der Nutzung von Pauschalsätzen ist im Bescheid zu definieren, welche Ausgaben über den Pauschalsatz abgedeckt werden und daher nicht bei den sonstigen Kostenpositionen des Vorhabens abgerechnet werden können.

Kürzungen bei den Basisausgaben führen zu einer Kürzung der über den Pauschalsatz anerkannten Ausgaben.

 

4.9
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind
a) Schuldzinsen,
b) Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, und
c) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.

Gutschriften sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.

 

4.10
Bagatellgrenze

Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 000 Euro beträgt.

Zuwendungen an Gemeinden werden nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans bewilligt. Sie sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 12 500 Euro beträgt.

 

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

5.1
ANBest ELER Investiv

Die ANBest ELER Investiv (Anlage dieser Rahmenrichtlinien) sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit die jeweils einschlägigen Förderrichtlinien nicht vorsehen, diese durch besondere Nebenbestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen, oder im Einzelfall strengere Regelungen gegenüber den Begünstigten festgesetzt werden. Sie ersetzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektführung (Anlage 2 zu Nr. 5.1 zu § 44 (ANBest-P)), zur Projektführung an Gemeinden (Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 3 zu Nr. 5.1 zu § 44 (NBest-Bau)).

 

5.2
Bestimmungen für staatliche Beihilfen

Erfolgt die Zuwendung in Form einer staatlichen Beihilfe, werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Belegaufbewahrung angewendet, wenn diese über die in § 11 der GAP-Förderverordnung NRW Investiv genannten Fristen hinausgehen.

 

5.3
Transparenzpflichten

Auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (https://www.agrar-fischerei-zahlungen.de/) werden die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 veröffentlicht.

 

5.4
Erfolgskontrolle

Die Begünstigten sind verpflichtet, einschlägige, mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängende, Daten sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse zu übermitteln, sofern sie für die Erfüllung der Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung gegenüber der Europäischen Kommission notwendig sind.

 

5.5
Kumulierbarkeit

Sofern Vorhaben auch aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bei einer Kumulation nicht überschritten werden.

 

5.6
Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

Sofern ein Vorhaben aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht umgesetzt oder fertiggestellt, beziehungsweise untergegangen, zerstört oder beschädigt worden ist und die Behörde dies anerkannt und die Zweckbindung aufgehoben hat, ist eine erneute Förderung des Vorhabens zulässig und stellt in der Regel keine rechtswidrige Doppelförderung dar. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Förderung aus anderen Richtlinien erfolgt oder Schadensersatz durch Versicherungen geleistet wird.

 

5.7
Vorbehalt der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
a) die Zuwendung zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt wird, oder
b) die begünstigte Person eine terroristische Vereinigung bei Antragstellung war oder nach Antragstellung wird oder
c) die begünstigte Person eine terroristische Vereinigung unterstützt.

 

6
Verfahren

 

6.1
Ausgabenerstattungsprinzip, Mittelabruf

 

6.1.1
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

 

6.1.2
Mit dem Mittelabruf sind vom Begünstigten sämtliche Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise, Vergabeunterlagen sowie eine Belegliste vorzulegen. Sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten, von Pauschalsätzen oder Pauschalfinanzierungen ermittelt werden, ist die Vorlage von Ausgabenbelegen (Rechnungen, Zahlungsnachweise) durch den Begünstigten nicht erforderlich. In diesem Fall sind geeignete Nachweise in den einschlägigen Förderrichtlinien zu bestimmen.

 

6.1.3
Bei der Prüfung der Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise im Rahmen der Verwaltungskontrolle gilt:
a) Sofern seitens der Bewilligungsstelle bei der kursorischen Prüfung eines Mittelabrufs Hinweise auf Unplausibilitäten festgestellt werden, sind diese Belege zwingend mit dem Auswahlgrund „Risiko“ in die Stichprobe der zufällig auszuwählenden Rechnungsbelege nach Buchstabe c aufzunehmen.
b) Die Überprüfung der angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben anhand einer Stichprobe sollte insbesondere bei mehr als 30 Rechnungsbelegen pro Mittelabruf erfolgen. Der Mindestumfang der Stichprobe beträgt 50
c) Der Anteil der zufällig auszuwählenden Rechnungsbelege muss mindestens 20 Prozent der Gesamtstichprobe (Anzahl der Belege) betragen. Nach der Zufallsauswahl sind aus den verbleibenden Rechnungsbelegen in der Risikoauswahl der Stichprobe zunächst die drei größten Einzelbelege, bezogen auf den Betrag der beantragten Zuwendung, aufzunehmen. Weitere Rechnungsbelege für die Stichprobe zur Erreichung der Mindestumfänge sind zufällig oder nach Risikoaspekten auszuwählen. Bei Risikoauswahl ist dies kurz zu begründen.
d) Wenn in dieser Stichprobe wesentliche Fehler mit finanzieller Auswirkung festgestellt werden und diese nicht abgrenzbar sind, ist die Stichprobe auf mindestens 75 Prozent der beantragten Ausgaben auszuweiten. Wird in der Erhöhungsstichprobe ein weiterer Fehler mit finanzieller Auswirkung (auch Kleinstbeträge) festgestellt, sind 100 Prozent der beantragten Ausgaben des betreffenden Zahlungsantrags zu prüfen. Ein wesentlicher Fehler mit finanzieller Auswirkung, der zur Ausweitung der Stichprobe führt, liegt vor, wenn dieser 50 Prozent des Bagatellbetrags für Rückforderungen überschreitet.
e) Darüber hinaus sind die zu prüfenden Rechnungsbelege zumindest stichprobenartig auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

 

6.1.4
Grundsätzlich muss ein Mittelabruf vollständig abgeschlossen und ausbezahlt sein, bevor ein weiterer vorgelegter Mittelabruf ausgezahlt werden kann.

 

6.1.5
Bei Vor-Ort-Kontrollen nach § 6 der GAP-Förderverordnung NRW Investiv von Zuwendungen auf Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben erfolgt grundsätzlich eine Kontrolle der Belege anhand einer Stichprobe. Die Stichprobe umfasst mindestens 30 Prozent der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Auswahl von mindestens 10 Prozent der Belege. 

Bei Beanstandungen ist die Stichprobe zu erhöhen. Wenn in dieser Stichprobe wesentliche Fehler mit finanzieller Auswirkung festgestellt werden und diese nicht abgrenzbar sind, ist die Stichprobe auf mindestens 50 Prozent der angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben auszuweiten. Wird in der Erhöhungsstichprobe ein weiterer Fehler mit finanzieller Auswirkung festgestellt, sind alle angegebenen Ausgaben, die einer Vor-Ort-Kontrolle zugänglich sind, des betreffenden Zahlungsantrags zu prüfen.

Ein wesentlicher Fehler mit finanzieller Auswirkung, der zur Ausweitung der Stichprobe führt, liegt vor, wenn dieser 50 Prozent des Bagatellbetrags nach § 3 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW überschreitet.

 

6.2
Konzeptänderungen

Maßgebliche, abweichende Ausführungen zu dem der Bewilligung zugrundeliegenden Konzept sind vom Begünstigten grundsätzlich vor deren Umsetzung der Bewilligungsstelle mitzuteilen und bedürfen gegebenenfalls deren Zustimmung, sofern förderprogrammspezifisch nichts anderes geregelt ist.

Konzeptänderungen auf die mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, sind abzulehnen:
a) Die Zuwendungsvoraussetzungen werden nicht mehr erfüllt.
b) Mit der Bewilligung verfügte Auflagen und Verpflichtungen können nicht mehr eingehalten werden.
c) Die Wirtschaftlichkeit oder die Finanzierbarkeit des bewilligten Vorhabens ist nicht mehr erfüllt.
d) Der der Bewilligung zugrundeliegende Zuwendungszweck wird nicht mehr erfüllt.
e) Gesetzliche Vorgaben können nicht mehr eingehalten werden.

 

6.3
Nachweis der Verwendung

Die Bewilligungsstelle hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte, des Verwendungsnachweises und der Zwischennachweise gemäß Nummer 7.3 und Nummer 7.3.1 der Anlage (ANBest ELER Investiv) jeweils entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen nach, und nimmt sie nach Prüfung gemäß der §§ 2 bis 8 der GAP-Förderverordnung NRW Investiv mit dem Prüfvermerk und dem weiteren Schriftverkehr zu den Akten.

Mit jedem Mittelabruf ist ein Zwischennachweis vorzulegen.

Mit dem letzten Mittelabruf während des Bewilligungszeitraums (Schlusszahlungsantrag) ist der Verwendungsnachweis vorzulegen.

 

6.4
Aufbewahrungspflichten

Die Bewilligungsakten mit den Zuwendungsbescheiden, Mittelabrufen, Sachberichten, Verwendungsnachweisen, Prüfvermerken und Dokumenten zur Evaluierung sind für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Zahlung an die Begünstigten entrichtet wurde, aufzubewahren, sofern die Vorschriften für staatliche Beihilfen keine längeren Aufbewahrungsfristen vorsehen oder eine darüberhinausgehende Zweckbindungsfrist beauflagt wurde. Die Aufbewahrungsfrist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der EU-Kommission unterbrochen.

7
Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

 

7.1
Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung, richten sich nach § 7 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 14 des Marktorganisationsgesetzes.

 

7.2
Die Bewilligungsstelle hat die Zuwendung unverzüglich nach § 7 Absatz 2 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 10 des Marktorganisationsgesetzes ganz oder teilweise zurückzufordern beziehungsweise ganz oder teilweise abzulehnen, sofern Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder Auflagen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt sind.

 

7.3
Die Frist für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides richtet sich nach § 7 Absatz 2 des GAP-Fördergesetzes NRW.

 

7.4
Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 7 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes und ist demnach mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

7.5
Die Bagatellgrenze für eine Rückforderung und für die Geltendmachung von Zinsansprüchen richtet sich nach § 3 des GAP-Fördergesetzes NRW.

 

8
Sanktionen

 

8.1
Die Sanktionen müssen verhältnismäßig sein und die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und das wiederholte Auftreten des festgestellten Verstoßes berücksichtigen.

 

8.2
Von einer Sanktion ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW gegeben sind.

Von einer Sanktion kann abgesehen werden, wenn
a) der Verstoß gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW geringfügig ist und den Schwellenwert gemäß § 14 der GAP-Förderverordnung NRW Investiv unterschreitet oder
b) der Verstoß gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 2 des GAP-Fördergesetzes NRW auf einen offensichtlichen Irrtum der begünstigten Person zurückzuführen ist.

 

8.3
Im Fall der Nummer 8.2 Buchstaben a gilt ein Verstoß insbesondere dann als geringfügig, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nach Ende des Durchführungszeitraums, aber während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden und
a) die begünstigte Person nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
b) die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere zuwendungsfähige Zwecke verwendet werden oder
c) seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände, bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.

Der Schwellenwert nach § 14 der GAP-Förderverordnung NRW Investiv wird angewendet.

 

8.4
Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftragsvergabe von Auftraggebern gemäß § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen orientieren sich die Sanktionen grundsätzlich an den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von der EU vorgegebenen „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss der Kommission vom 14.05.2019; C(2019) 3452 final).

 

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

 

MB.NRW 2025 Nr. 83.

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