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Fassungen

Änderungshistorie

Redaktioneller Hinweis: Fassungen von Satzungen und Verwaltungsvorschriften stehen vollständig erst ab Oktober 2025 zur Verfügung.

In Kraft getreten am 9. November 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1205).

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 117

Geändert durch Runderlass vom 6. Oktober 2025, in Kraft getreten am 11. Oktober 2025.

Vollzitat

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung des Landesprogramms „Integrationschancen für Kinder und Familien“ vom 16. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1205), die durch Runderlass vom 6. Oktober 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 117) geändert worden ist

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung des Landesprogramms „Integrationschancen für Kinder und Familien“

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung des
Landesprogramms „Integrationschancen für Kinder und Familien“

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 16. Oktober 2023

 

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach § 8 Absatz 1 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 675) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VVG zur LHO, Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für die Förderung der Integrationschancen für Kinder und Familien (IfKuF).

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der zu fördernden kommunalen Integrationsarbeit werden die frühkindlichen Bildungsangebote für Kinder und Familien mit einer Einwanderungsgeschichte gestärkt und Bildungschancen für die Zielgruppe verbessert.

Die Programmteile „griffbereitMINI“, „Griffbereit“ und „Rucksack KiTa“ verknüpfen den Ansatz mehrsprachiger Bildung mit einem Konzept diversitätsbewusster Zusammenarbeit mit Familien. Dabei werden die Bildungs- und Erziehungspartnerschaften zwischen Familien und Bildungseinrichtungen gestärkt und migrationsgesellschaftliche Öffnungsprozesse angeregt.

Gefördert wird die Durchführung von Gruppenangeboten zu folgenden Programmteilen:

2.1
„griffbereitMINI“

Der Programmteil „griffbereitMINI“ verfolgt drei Zielsetzungen:

a) Erstorientierung in durchgängiger und alltagsintegrierter Sprachbildung von Anfang an,

b) chancengerechte Teilhabe und Bildung sowie

c) frühe Ansprache und Erreichbarkeit von Familien.

2.2
„Griffbereit“

Ziel des Programmteils „Griffbereit“ ist es, die frühkindliche Entwicklung durch konkrete kindgerechte Aktivitäten zu fördern und wichtige Grundlagen zum Erwerb von Sprachkompetenz zu schaffen. Der Programmteil soll zur Stärkung der Familien beitragen und ihnen Hilfestellungen zur Förderung ihrer Kinder in der allgemeinen und sprachlichen Entwicklung mitgeben.

2.3
„Rucksack KiTa“

Ziel des Programmteils „Rucksack KiTa“ ist es, die Eltern und Familien in den Gruppen so anzuleiten, dass sie unter anderem die Kenntnisse und Aktivitäten aus den Bereichen Sprache, Kreativität, Motorik zu Hause mit ihren Kindern in ihren Familiensprachen aktiv umsetzen können.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind Kreise und kreisfreie Städte, in denen ein Kommunales Integrationszentrum eingerichtet ist.

3.2
Es wird gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 LHO zugelassen, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Zuwendung unter folgenden Voraussetzungen weiterleiten darf:

a) die Empfängerin oder der Empfänger der Weiterleitung führt Maßnahmen im Sinne der Nummer 2 durch,

b) zwischen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger und der Empfängerin oder dem Empfänger der Weiterleitung liegt eine Kooperationsvereinbarung entsprechend der Muster gemäß der Anlagen 4.1 bis 4.3 vor und

c) Abschluss eines Weiterleitungsvertrags, in dem die Empfängerin oder der Empfänger der Weiterleitung sich verpflichtet, die Weiterleitungsbedingungen einzuhalten, und die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger, die Empfängerin oder den Empfänger der Weiterleitung zu beraten und fachlich zu begleiten, wobei das Muster gemäß Anlage 9 zu verwenden ist.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewilligung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der teilnehmenden Trägerin oder dem teilnehmenden Träger entsprechend der Muster gemäß der Anlagen 4.1, 4.2 oder 4.3. Die Kooperationsvereinbarung enthält Angaben zu den Konzepten sowie den Qualitätsstandards entsprechend der Anlage 2 und verpflichtet das Kommunale Integrationszentrum zur Beratung und fachlichen Begleitung.

4.2
Durchführung von Gruppenangeboten wie folgt:

4.2.1
„griffbereitMINI“ ist ein Gruppenangebot zur ganzheitlichen Sprachbegleitung für Familien mit Kindern bis zu einem Jahr. Hierbei wird eine fortlaufende Elterngruppe von denselben Elternbegleiterinnen oder Elternbegleitern sowie einer pädagogischen Fachkraft betreut und besteht in der Regel aus mindestens sechs Elternteilen und ihren Kindern. Diese treffen sich mindestens 32-mal im Jahr. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines Konzeptes, welches die Themen der Gesundheitsförderung, direkte beziehungsweise indirekte Sprachbildung und die Selbstverantwortung beinhaltet. Die Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter werden auf Grundlage des Schulungscurriculums entsprechend der Anlage 3 für die Begleitung der Elterngruppen explizit vorbereitet.

4.2.2
„Griffbereit“ ist ein Gruppenangebot für Familien mit und ohne Einwanderungsgeschichte und ihren Kindern im Alter zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr. Eine fortlaufende Elterngruppe wird von einer Elternbegleiterin oder einem Elternbegleiter betreut und besteht in der Regel aus mindestens sechs Elternteilen und ihren Kindern. Diese treffen sich mindestens 32-mal im Jahr.

4.2.3
„Rucksack KiTa“ richtet sich an Eltern und Familien und deren Kinder mit Einwanderungsgeschichte zwischen vier und sechs Jahren, die eine Kindertageseinrichtung besuchen sowie an die Kindertageseinrichtungen selbst, die von diesen Kindern besucht werden. Die Umsetzung erfolgt in Gruppen, die sich mindestens 32 Mal im Jahr in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtung treffen. Jede fortlaufende Elterngruppe wird von einer Elternbegleiterin oder von einem Elternbegleiter betreut.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Vollfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Gefördert werden Honorar- und Sachausgaben. Der Förderhöchstbetrag beläuft sich auf 33 300 Euro pro Jahr. Die Ausgaben für die Grundqualifizierung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter dürfen einen Betrag von jeweils 7 300 Euro nicht übersteigen.

5.4.1.1
Förderfähige Ausgaben für Maßnahmen der Programmteile gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind

5.4.1.1.1
Ausgaben zur Durchführung der Gruppenangebote:

a) Vergütung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter,

b) Ausgaben für die Qualifizierung und Begleitung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter, die über die Grundqualifizierung hinausgehen,

c) Druck- und Kopierausgaben sowie

d) Ausgaben für den Erwerb von einschlägiger Literatur und Materialien.

5.4.1.1.2
Ausgaben zur Qualifizierung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter sowie mitwirkenden pädagogischen Fachkräfte:

a) Ausgaben für Referentinnen und Referenten und

b) Ausgaben für den Erwerb von Schulungs- und Arbeitsmaterialien.

5.4.1.2
Förderfähige Ausgaben für Maßnahmen des Programmteils gemäß Nummer 2.3 sind

5.4.1.2.1
Ausgaben zur Durchführung der Gruppenangebote:

a) Vergütung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter,

b) Ausgaben für die Qualifizierung und Begleitung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter, die über die Grundqualifizierung hinausgehen, sowie

c) Druck- und Kopierausgaben.

5.4.1.2.2
Ausgaben zur Qualifizierung der Elternbegleiterinnen und Elternbegleiter sowie mitwirkenden pädagogischen Fachkräfte:

a) Ausgaben für Referentinnen und Referenten und

b) Ausgaben für den Erwerb von Schulungs- und Arbeitsmaterialien

5.4.2
Nummer 1.1 Satz 2 Buchstabe a VVG zu § 44 LHO ist nicht anzuwenden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Durch Auflage im Zuwendungsbescheid ist festzulegen, dass die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bei der Durchführung des Landesprogramms „Integrationsförderung für Kinder und Familien“ die in der Anlage 5 beigefügte Konzeption „Integrationschancen für Kinder und Familien“ zu beachten haben.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bis zum Ablauf des 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres nach dem Muster gemäß der Anlage 1 zu stellen. Das Antragsverfahren erfolgt unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms.
 

7.2
Bewilligungsverfahren


7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage 6. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in dem webbasierten Fachverfahren integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms elektronisch erstellt.


7.2.2
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.


7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster gemäß der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 unter Verwendung des webbasierten Fachverfahrens integration.web beziehungsweise eines Nachfolgeprogramms vorzulegen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

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