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Fassungen

Änderungshistorie

Redaktioneller Hinweis: Fassungen von Satzungen und Verwaltungsvorschriften stehen vollständig erst ab Oktober 2025 zur Verfügung.

MBl. NRW. 2019 S. 225, geändert durch Runderlass vom 14. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 255), 10. September 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 542), 19. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 368), 30. September 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 591b), 27. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 352), 24. August 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 700), 22. Februar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 104), 4. Mai 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 445), 22. Februar 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 183), 21. April 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 467), 16. November 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1359), 31. Januar 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 319).

Veröffentlichung: MB.NRW 2026 Nr. 34

Geändert durch Runderlass vom 21. Januar 2026, in Kraft getreten am 12. Februar 2026.

Vollzitat

FöRL Extremwetterfolgen vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. S. 225), die zuletzt durch Runderlass vom 21. Januar 2026 (MB.NRW 2026 Nr. 34) geändert worden sind

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetterfolgen) Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III- 3 - 40-00-00.34

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse
im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen
(FöRl Extremwetterfolgen)

Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
III- 3 - 40-00-00.34


Vom 23. Mai 2019

 

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen des Landes Nordrhein-Westfalen einschließlich der Wiederbewaldung nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund folgender Rechtsnormen in der jeweils geltenden Fassung:

a) Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445),

b) GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1055) in Verbindung mit dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2022-2025“ vom 29. April 2022,

c) §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037),

d) §§ 10 Absatz 3 und 13 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) und

e) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023).

 

Ziel der Förderung ist die Bewältigung der Schäden, welche durch großflächige Extremwetterereignisse wie Sturm und Dürre und deren Folgen wie Borkenkäferbefall auf Nadelwaldflächen verursacht werden, insbesondere durch die Räumung von Kalamitätsflächen, die Durchführung insektizidfreier Waldschutzmaßnahmen und die Wiederaufforstung der entstandenen Kalamitätsflächen. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen der Waldbrandprävention unterstützt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium kann je nach Art des Kalamitätsfalls und der verfügbaren Haushaltsmittel Fristen zur Antragsstellung für die Richtlinie im Ganzen oder einzelner Maßnahmen festlegen. Alle Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass diese je nach Art des Kalamitätsfalls und

seiner regionalen Ausprägung zu unterschiedlichen Zeitpunkten förderfähig sind und insgesamt oder einzeln oder für Teile des Landes durch gesonderten Erlass des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums als Richtliniengeber befristet in bzw. außer Kraft gesetzt werden können. Die jeweils geltenden Erlasse sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).

 

2
Gegenstand der Förderung / Förderausschlüsse

 

2.1
Räumung von Kalamitätsflächen nach Extremwetterereignissen

Förderfähig sind folgende Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von durch Extremwetterereignisse und deren Folgen geschädigten Flächen

 

2.1.1
Mehraufwendungen für die Aufarbeitung des Holzes (Nadelholz),

 

2.1.2
Flächenräumung (Nadelholz) mit Materialkonzentration in erforderlichem Umfang auf der Arbeitstrasse oder am Weg grundsätzlich ohne flächiges Befahren,

 

2.1.3
Entnahme von Kalamitätsholz (Laub-und Nadelholz) zur Beseitigung von resultierenden Gefahren an öffentlichen Straßen, Schienenwegen sowie Bebauung,

 

2.1.3.1
abgesicherte Entnahme von Kalamitätsholz (Laub- und Nadelholz) zur Beseitigung von resultierenden Gefahren an öffentlichen Straßen, Schienenwegen und Bebauung,

 

2.1.3.2
Ausgaben für die forstfachliche Vorbereitung, Leitung und Koordinierung der Maßnahmen, die im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit qualifizierten Unternehmen entstehen,

 

2.1.3.3
Ausgaben für die Einrichtung erforderlicher Baustellenabsicherungen für den Zeitraum der Hiebsmaßnahmen (Signalanlagen, Verkehrszeichen).

 

2.2
Insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung von Schadorganismen sowie Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen

Die grundsätzliche Eignung von Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.5 muss von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung, als geeignet beurteilt worden sein.

Förderfähig sind folgende Waldschutzmaßnahmen und darüber hinaus Ausgaben für den Kauf von geeigneten Sachmitteln für

 

2.2.1
die Überwachung, Vorbeugung und insektizidfreie Bekämpfung von Schadorganismen mit Lockstoffen und andere Maßnahmen des integrierten insektizidfreien Pflanzenschutzes,

 

2.2.2
die Aufarbeitung befallenen Holzes,

 

2.2.3
die Zerkleinerung oder Beseitigung von bruttauglichem oder befallenem Schwach- beziehungsweise Restholz und Reisig durch Hacken oder Mulchen auf der Rückegasse oder am Weg, so dass die Bruttauglichkeit soweit herabgesetzt wird, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder nicht entstehen können,

 

2.2.4
das maschinelle Entrinden von Rundholz,

 

2.2.5
den Transport von Rundholz in Rinde auf Lagerplätze und

 

2.2.6
der Einsatz von geschulten Hilfskräften zum Auffinden und zur Dokumentation von Borkenkäfer-Befallsherden.

 

2.3
Förderung von Holzlagerplätzen

Förderfähig ist die Anlage von Nass- und Trockenlagern zur Einlagerung von Nadelkalamitätsholz in Rinde. Die grundsätzliche Eignung von Maßnahmen nach der Nummer 2.3 muss von einer für Forstschutz zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder einer entsprechenden, im Auftrag des Landes tätigen Einrichtung, als geeignet beurteilt worden sein. Förderfähig sind Ausgaben für
a) die Errichtung der Lagerplätze einschließlich einer Zufahrt
b) den Kauf von notwendigen und geeigneten Sachmitteln,
c) die Miete beziehungsweise Pacht von geeigneten Flächen für die Dauer von höchstens fünf Jahren,
d) die Unterhaltung und den Betrieb der Lagerplätze für die Dauer von höchstens 5 Jahren,

 

2.4
Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden
a) Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b) Aufarbeitung von nicht infolge von Extremwetterereignissen angefallenen Holzes,
c) Aufarbeitung von stehendem, gesunden und nicht forstschutzrelevantem Holz ohne Käferbefall nur bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2,
d) der Kauf von Maschinen und Geräten (außer Ausgaben unter Nummer 2.3.1),
e) Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist sowie
f) Maßnahmen auf Flächen, die den Zuwendungsempfangenden zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

 

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

 

3.1
Zuwendungsempfangende sind natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen. Weiterhin forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 des Bundeswaldgesetzes, § 14 des Landesforstgesetzes und des Gemeinschaftswaldgesetzes, die von der zuständigen Behörde vor Antragstellung anerkannt beziehungsweise deren Satzungen genehmigt worden sind.

 

3.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Körperschaften befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der im vorgenannten Satz aufgeführten Personen sind nicht förderfähig.

Ausgenommen hiervon sind Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und andere Genossenschaften mit Staatswaldanteilen über 25 Prozent, sofern die Maßnahmen ohne Bundesbeteiligung finanziert werden.

 

4
Zuwendungsvoraussetzungen

 

4.1
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden durch Extremwetterereignisse und deren Folgen stehen, einschließlich der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen.

4.2
Bei der Förderung von Maßnahmen in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Gebiete innerhalb der Gebietskulisse der Warburger Vereinbarung sowie gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes) ist folgendes zu beachten:

Bei Förderung von Maßnahmen in Schutzgebieten sind die gebietsspezifisch konkretisierten fachlichen Ziele (beispielsweise FFH-Maßnahmenkonzepte) sowie die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.4.3.2 ist innerhalb von Schutzgebieten nur möglich, wenn Waldentwicklungstypen gewählt werden, die eine eingeschränkte Kompatibilität mit den FFH-Lebensraumtypen aufweisen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der Baumartenwahl können sich aus den konkreten Schutzgebietsverordnungen ergeben. 

 

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

 

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

 

5.2
Finanzierungsart:
a) Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3.1, 2.2.2 bis 2.2.6
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen.

b) Anteilsfinanzierung bei den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3, 2.2.1, 2.3.1.
Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf der Basis der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Angaben sind anhand der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Belegliste nachzuweisen.

 

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

 

5.4
Die Höhe der Zuwendung ist anhand der Anlagen zu berechnen.

Bei Anteilsfinanzierung beträgt der Fördersatz 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Für alle Antragstellenden gilt eine Förderhöchstgrenze von 50 000 Euro bezogen auf das jeweilige Antragsjahr. Bei Anträgen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gilt die Förderhöchstgrenze für jedes einzelne Mitglied. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.1.3.3 und 2.3 wird keine Höchstgrenze festgelegt. Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz erhöht sich die Förderhöchstgrenze um den Betrag von 2 500 Euro je angefangene 50 Hektar Mitgliedsfläche.

 

5.5
Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

 

5.6
Gebühren für die Erteilung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen zählen nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

 

6.1
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-G) gemäß der Nummern 5.1 (Teil I VV und Teil II VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Beträgt die Zuwendung bis einschließlich 100 000 Euro, dürfen Aufträge oder Verträge nach Nummer 2.3 allein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vergeben beziehungsweise geschlossen werden. Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, sind die Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P zu beachten.

 

6.2
Berechnungsmaß für die Zuwendung bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.3.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 ist der Festmeter ohne Rinde. Die Holzmengen sind in geeigneter Form, zum Beispiel durch Vorlage von Aufmaßlisten, Messprotokollen oder Rechnungen, spätestens mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Holzsortimente, welche in Raummetern in Rinde gemessen werden (zum Bespiel Kurz- und Industrieholz), sind mit dem Faktor 0,65 umzurechnen. Bei der Räumung von Flächen nach Nummer 2.1 sollen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt 10 Stämme Totholz (stehend, gebrochen oder geworfen) des herrschenden Bestandes (Kraft’sche Klasse 1 und 2) je Hektar von mindestens 3 Metern Länge auf der Fläche verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (zum Beispiel Borkenkäfer, Waldbrand) dem nicht entgegenstehen. Weiterhin soll stehendes Laubholz möglichst geschont werden.

Bei Maßnahmen, bei denen die Zuwendung als Festbetrag je Hektar gewährt wird, ist die Größe der Fläche mittels digitaler Karten (GPS oder einer anderen anerkannten Methode) nachvollziehbar zu ermitteln. Abweichungen, die sich nach der Bewilligung bei einer Zweitmessung oder einer Inaugenscheinnahme ergeben, werden bis zu einer Größenordnung von 10 Prozent toleriert und führen nicht zu einer Neuberechnung des Zuwendungsbetrages.

Darüber hinaus ist bei diesen Maßnahmen der Bestockungsgrad des befallenen Bestandesteils, sofern dieser unter 1,0 liegt, auf eine Stelle nach dem Komma zu ermitteln und bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen.

6.3
Die Einstellung der Hilfskräfte nach Nummer 2.2.6 kann erfolgen in Form einer geringfügigen Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Alternativ kann eine Beauftragung entsprechender Dienstleister erfolgen. Ein entsprechender Nachweis ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Hilfskräfte nach Nummer 2.2.6 müssen in ausreichendem Umfang durch einen Beauftragten der Bewilligungsbehörde eingewiesen werden, um möglichen Borkenkäferbefall zu erkennen. Die Durchführung der Einweisung wird durch den Beauftragten der Bewilligungsbehörde dokumentiert. Ein entsprechender Nachweis der erfolgten Einweisung ist der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Einsätze der Hilfskräfte müssen mit Orts- und Zeitangaben dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die aufgefundenen befallenen Bäume sind entsprechend zu markieren.

6.4
Für Kalamitätsholz wird eine Zuwendung für den Transport zum Lagerplatz nur einmal gewährt. Der Transport ins Sägewerk ist nicht zuwendungsfähig.
Beim Holztransport zum Lagerplatz sind sämtliche Hölzer einschließlich Industrieholz abzufahren oder so zu behandeln, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder nicht entstehen können.

6.5
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet im Rahmen der Zweckbindung (Zweckbindungszeitraum) investiv geförderte Anlagen, wie beispielsweise Lagerplätze mit ihren technischen Einrichtungen, 5 Jahre ab Fertigstellung zu unterhalten.

 

6.6
Bei sämtlichen geförderten Maßnahmen dürfen keine Herbizide verwendet werden.

 

6.7
Ein Verkauf der geförderten Waldflächen innerhalb des Zeitraumes seiner Unterhaltungsverpflichtung (Zweckbindungszeitraum) ist unverzüglich anzuzeigen. Sie können die Erwerbenden veranlassen, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der bewilligenden Stelle, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen. Sind die Erwerbenden hierzu nicht bereit, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, die Zuwendung mit Zinsen gemäß der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zurückzufordern.

 

6.8
Die in der Entscheidung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nummer SA. 56482 (2020/N) „GAK: Bewältigung von Extremwetterereignissen“ vom 29. Juni 2020 enthaltenen Vorgaben sind verbindlich.

 

7
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung, die Antragstellung zur Auszahlung und die Vorlage von Zwischennachweisen und Verwendungsnachweisen erfolgen über das Online-Portal wald.web.nrw.de. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härte auf die Verwendung des Online-Portals verzichtet werden, wenn die Verwendung für den Zuwendungsempfangenden wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Zuwendungsempfangende nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten des Online-Portals zu nutzen.

 

7.1
Antragsverfahren

In forstlichen Zusammenschlüssen können Maßnahmen von mehreren Antragstellenden in einem Antrag zusammengefasst werden. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3.2, 2.2.1, 2.3.1, 2.4.1.1 und 2.5 sind mit dem Antrag mindestens drei Vergleichsangebote von Unternehmen vorzulegen. Bei weniger als drei Angeboten ist der Nachweis zu erbringen, dass drei Anbieter zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden sind.

 

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen als zuständige Forstbehörde. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

Der Zuwendungsbescheid enthält die präzisen Maßnahmenbeschreibungen, die Grundlage für den bewilligten Zuschuss sind.

 

7.3
Bagatellgrenzen

Die Bagatellgrenzen je Antrag liegen bei
a) 1 000 Euro bei Maßnahmen im Privatwald, bei forstlichen Zusammenschlüssen und anerkannten Religionsgemeinschaften,
b) 12 500 Euro bei Maßnahmen im Kommunalwald.

 

7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren

Mit dem Verwendungsnachweis ist eine Bescheinigung eines Beauftragten der Bewilligungsbehörde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass keine Umstände erkennbar sind, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Maßnahmendurchführung oder Abweichungen bei der Angabe, der abgerechneten Holzmengen oder Flächengrößen begründen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt
a) bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung nach erfolgter Durchführung der Maßnahme,
b) bei Anteilfinanzierung aufgrund der mit der Belegliste nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Anträge können unbeschadet der Nummer 7.5 im Rahmen einer Inaugenscheinnahme vor Ort durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen überprüft werden. Die vor Ort zu kontrollierenden Anträge werden nach dem Zufallsprinzip oder über eine Risikoanalyse ausgewählt.

Belege, wie Rechnungen oder Zahlungsnachweise sind nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten beanstandungsfreien Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse bei der Direktorin beziehungsweise beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise Landesbeauftragter.

Für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres kann auf Antrag die Auszahlung der Zuwendungen vor Abschluss der Maßnahme erfolgen. Die Maßnahmen müssen begonnen und absehbar innerhalb der nächsten zwei Monate beendet sein. Die Verwendungsnachweise sind spätestens drei Monate nach Mittelabruf vorzulegen.

Sind bei Abschluss der bewilligten Maßnahme nach Nummer 2.2.2 die aufgearbeiteten Holzmengen nicht mehr forstschutzrelevant und daher nur noch nach Nummer 2.1.1 förderfähig, so genügt eine Änderungsmitteilung im Verwendungsnachweis. Für die Maßnahmen der Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 ist die Zuwendung zu widerrufen. Es ist ein entsprechender Änderungs- und Teilwiderrufsbescheid zuzustellen. Auf Antrag kann eine Zuwendung nach Nummer 2.1.2 bewilligt werden. Der Betrag zur Auszahlung wird entsprechend des Änderungsbescheids angepasst.

 

7.5
Zweckbindungskontrolle

Geförderte Wiederbewaldungen (Nummer 2.4.3) sind innerhalb der Zweckbindungsfrist durch Inaugenscheinnahme zu kontrollieren. Eine Kontrolle hat bei Wiederbewaldungen nach Nummer 2.4.3.1 und 2.4.3.2 grundsätzlich im dritten und bei Wiederbewaldungen nach Nummer 2.4.3.2 zusätzlich im achten Standjahr zu erfolgen.

Geförderte Holzlagerplätze sind zwei Jahre vor Ablauf der Zweckbindungsfrist zu kontrollieren. Die Überprüfung der Zweckbindungsverpflichtung und das Kontrollergebnis sind in der Förderakte zu dokumentieren. Zur Beseitigung festgestellter Mängel kann eine angemessene Frist eingeräumt werden.

 

7.6
Die zu verwendenden Formulare sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen abrufbar (www.wald-und-holz.nrw.de/foerderung).

 

7.7
Das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium führt eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dieser Richtlinien durch.

 

7.8
Im Zuwendungsbescheid ist auf die Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" hinzuweisen.

 

Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50 000 Euro hat der Begünstigte über eine Erläuterungstafel oder eine gleichwertige elektronische Anzeige vor Ort gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom Bund und jeweiligen Land mitfinanziert werden.

 

Darüber hinaus ist durch den Begünstigten auf seinen das Investitionsvorhaben erwähnenden Internetpräsenzen (Websites/soziale Medien) sowie in Informationsmaterialien, sofern diese zu dem Projekt erstellt werden, mit einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf die erfolgte Förderung hinzuweisen.

 

Die Hinweise müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo tragen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem jeweiligen Land mitfinanziert wurde.

 

8
Schlussvorschriften

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

*1) Siehe hierzu „MULNV (2021) - WALDBAUKONZEPT NORDRHEIN-WESTFALEN Empfehlungen für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung“ Anhang 7, zu beziehen beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

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