Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister (Bezirksbrandmeistererlass)
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Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
(Bezirksbrandmeistererlass)
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 52.02.04 -
Vom 11. August 2025
Auf Grund des § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, im Folgenden BHKG, wird die folgende Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister erlassen; sie gilt gleichermaßen für die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister.
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Rechtsstellung der Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sind Ehrenbeamte des Landes. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Dienstanweisung wahr. Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sind integraler Bestandteil des Dezernates 22 der jeweiligen Bezirksregierung und in der Funktionsausübung die obersten ehrenamtlichen Aufsichtspersonen für Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren ohne Berufsfeuerwehr.
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Aufgabenbeschreibung
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister nehmen die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 5 BHKG wahr. Die Aufgabenerfüllung erfolgt auf Grundlage der Geschäftsordnung der Bezirksregierung; ergänzend hierzu gilt diese Dienstanweisung.
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Einzelne Aufgaben
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister achten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf die Förderung des Ehrenamtes und widmen dem Ehrenamt zur Erhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit.
Insbesondere beraten sie die Bezirksregierung in fachlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren und gegebenenfalls der Pflichtfeuerwehren. Hierfür ist in Fragen des Ehrenamtes eine regelhafte Einbindung durch die zuständigen Dezernenten sicherzustellen.
In der Einsatzunterstützung des Krisenstabes der Bezirksregierung können die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister mitwirken.
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Aufgabenwahrnehmung
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister können ihre Aufgaben unter anderem durch Besichtigungen, Teilnahme an Übungen, Dienstbesprechungen und Veranstaltungen sowie durch Anwesenheit bei besonderen Schadenslagen in den Kommunen des Bezirks in Abstimmung mit dem zuständigen Dezernat wahrnehmen.
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister unterstützen den gegenseitigen Informationsaustausch zu allen Belangen der Ehrenamtsförderung unter anderem durch Gast-Teilnahme an Veranstaltungen der Feuerwehren und der Feuerwehrverbände.
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Durchführung von Dienstbesprechungen
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister führen regelmäßig in Abstimmung und unter Einbindung der zuständigen Dezernate Dienstbesprechungen zu Belangen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes durch.
Das für Inneres zuständige Ministerium ist zu jeder vorgesehenen Dienstbesprechung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen und behält sich eine Teilnahme hierzu vor.
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Dienstreisen
Die Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister führen Dienstreisen im Benehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten durch. Diese bedürfen innerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen, im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, keiner besonderen Genehmigung, da diesem Personenkreis eine generelle Dienstreisegenehmigung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen ist.
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Zeichnungsbefugnis
Die Zeichnungsbefugnisse der Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister im dienstlichen Schriftverkehr ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Bezirksregierung.
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Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheit über die im Dienst erlangten Kenntnisse gegenüber Dritten ist zu wahren.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Dienstanweisung für die Bezirksbrandmeister“ vom 30. November 2000 (MBl. NRW. S. 1634) außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 65.