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Änderungshistorie

Redaktioneller Hinweis: Fassungen von Satzungen und Verwaltungsvorschriften stehen vollständig erst ab Oktober 2025 zur Verfügung.

MBl. NRW. 2020 S. 219, geändert durch Runderlass vom 22. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 91), 18. Oktober 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 894).

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 128

Geändert durch Runderlass vom 22. Oktober 2025, in Kraft getreten am 24. Oktober 2025.

Vollzitat

Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW vom 15. April 2020 (MBl. NRW. S. 219), die zuletzt durch Runderlass vom 22. Oktober 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 128) geändert worden ist

Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Förderrichtlinie Messe meets Mittelstand NRW

Runderlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Vom 15. April 2020

 

 

Die Neufassung des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen „Förderrichtlinie der Kleingruppenförderung vom 2. Mai 1996 (n.v.), wird hiermit bekannt gegeben.

 

1
Fördervoraussetzungen

Das Land fördert mit Zuwendungen nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung Maßnahmen zur Präsentation von klein- und mittelständischen Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen auf Auslandsmessen.

Bei der bewilligten Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

1.1
Die Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ dient dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen bei der Erschließung ausländischer Märkte zu unterstützen. Mit ihr sollen betriebsgrößenbedingte Wettbewerbsnachteile abgebaut sowie Chancengleichheit hergestellt und gesichert werden. Zu diesem Zweck sollen die beteiligten Unternehmen an einer Messe im Ausland unter den Voraussetzungen der Nummer 2 teilnehmen. Eine Vertretung der Unternehmen kann auch virtuell stattfinden.

1.2
Die Förderung bezieht sich auf kleine und mittlere Unternehmen, die eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder eine selbständige Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen unterhalten und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

1.2.1
Bei Messebeteiligungen in Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone: Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens zehn Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als zehn Millionen Euro. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.

1.2.2
Bei Messebeteiligungen in allen übrigen Ländern (Welt): Das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz im Vorjahr von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro. Zusätzlich erfüllt das Unternehmen das in Nummer 1.2.3 definierte Unabhängigkeitskriterium.

1.2.3
Unabhängigkeit des Unternehmens: Als unabhängig gelten Unternehmen, deren Kapital oder Stimmenanteile sich nicht zu 25 Prozent oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam befinden, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Nummern 1.2.1 und 1.2.2 nicht erfüllen.

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist ein Überschreiten dieser Umsatzgrenzen möglich.

 

1.3
Die Unternehmen erhalten eine Einzelförderung. 

 

1.4
Jedes antragsstellende Unternehmen kann nach Maßgabe des Förderantrages nach Anlage 1 für die ihm eventuell zuzuordnenden Rückforderungsansprüche verantwortlich und haftbar gemacht werden.

 

1.5
Das Erscheinungsbild auf der Messe soll deutlich machen, dass es sich um eine Beteiligung nordrhein-westfälischer Unternehmen handelt. Es ist das Landeslogo Nordrhein-Westfalens zu verwenden. Die Einbindung von Unternehmen aus anderen Ländern der Bundesrepublik ist möglich, wenn diese ihren Kostenanteil selbst tragen oder aus anderer Quelle eine Unterstützung erhalten.

 

1.6
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

 

2
Förderfähige Leistungen

Gefördert werden können grundsätzlich nur Auslandsmessen, die beim Ausstellung- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (www.auma.de) gelistet sind.

 

Bezuschusst werden die folgenden Leistungen:

a) Maßnahmen zur Vorbereitung wie zum Beispiel Mailingkosten, Adressenrecherche durch Dritte, Anzeigenschaltung in Fachzeitschriften und online, Flyer mit direktem Messebezug oder der Eintrag in den Veranstaltungskatalog entsprechend den Positionen des Kostenplans,

b) Standmiete,

c) Standauf- und -abbau durch Dritte,

d) externe Dolmetscher während der Messelaufzeiten,

e) Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für Exponate.

 

Die Förderung bezieht sich auf die Nettobeträge der Rechnungen.

 

3
Art und Umfang der Förderung

3.1
Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch bis zu 7 500 Euro pro Unternehmen und Jahr. Liegt die Förderung für eine Messe unter 7 500 Euro, kann im betreffenden Jahr eine weitere Messe gefördert werden. Die maximale Förderung aller geförderten Messen ist auf 7 500 Euro pro Jahr begrenzt.

 

3.2
Ein Unternehmen kann für die Teilnahme an Messen in einem bestimmten Zielland grundsätzlich maximal für drei Messejahre eine Förderung erhalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Nichtteilnahme an einer geförderten Messe nicht durch den oder die Antragstellenden verschuldet wurde, insbesondere bei höherer Gewalt oder Messeabsage. Bereits erhaltene Förderungen für dasselbe Zielland in den letzten zehn Jahren werden dabei angerechnet.

 

3.3
Die Förderung ist eine Projektförderung, die im Rahmen einer Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt wird.

 

4
Ausschlussgründe für die Förderung

4.1
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die für dieselbe Maßnahme bereits aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wurden.

 

4.2
Unternehmensberatungen, Messevertreterinnen und Messevertreter, Kammern, Verbände und Cluster sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

4.3
Für Auslandmessen, auf denen das Land oder der Bund bereits mit einem Firmengemeinschaftsstand vertreten ist, ist keine Förderung möglich.

 

5
Antragsverfahren

5.1
Informationen über die Förderung „Messe meets Mittelstand NRW“ erteilt die NRW.Global Business GmbH, die als Träger, auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Beleihungsvertrages, die Zuwendungen im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) bewilligt.

 

5.2
Der Antrag muss spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Dies kann elektronisch unter Angabe des Namens der vertretungsberechtigten Person und einer qualifizierten elektronischen Signatur oder schriftlich mittels des im Original unterschriebenen Ausdrucks der NRW.Global Business GmbH erfolgen.

 

5.3
Dem Antragsformular sind die De-minimis-Erklärung und der Kostenplan des teilnehmenden Unternehmens beizufügen.

 

6
Weiteres Verfahren

6.1
Die NRW.Global Business GmbH erteilt dem antragstellenden Unternehmen eine Förderzusage, wenn die Fördervoraussetzungen gegeben sind und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

6.2
Nach Abschluss der Maßnahme legt das Unternehmen der NRW.Global Business GmbH innerhalb von drei Monaten folgende Nachweise vor:

 a) einen zahlenmäßigen Nachweis unter Beifügung der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise für die unter Nummer 2 angeführten Maßnahmen,

 b) einen Fragebogen von jedem beteiligten Unternehmen, in dem die Durchführung der Maßnahme, ihr Erfolg und ihre Auswirkungen dargestellt werden und

 c) Fotodokumentation mit mindestens einem Foto, wobei auf mindestens einem Foto die von der NRW.Global Business GmbH zur Verfügung gestellten Logo-Aufkleber gut erkennbar sein sollen.

Als Zahlungsbelege können ausschließlich Kontoauszüge anerkannt werden. Dazu zählen sowohl von der kontoführenden Bank ausgestellte Kontoauszüge als auch elektronische Kontoauszüge aus dem Onlinebanking-System der kontoführenden Bank. Belege aus internen Buchungssystemen und Barquittungsbelege der Zuwendungsempfangenden werden als Zahlungsbeleg nicht anerkannt. Zahlungen mittels Verrechnung, Sachleistungen oder Naturalvergütungen entsprechen nicht den Richtlinien und schließen eine Förderung aus.

 

6.3
Sobald die Unterlagen gemäß Nummer 6.2 der NRW.Global Business GmbH vorliegen und von dieser als ausreichender Nachweis angesehen werden, wird der Zuschuss an die beteiligten Unternehmen ausgezahlt.

 

6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nummer 8 VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung Anwendung.

 

7
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - werden zum Bestand des Zuwendungsbescheides gemacht, soweit dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

8
In- und Außerkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

 

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