Verwaltungsvorschrift über die Bedienung von Hilfeersuchen im Rahmen dringlicher Krankentransporte (Dringlicher Krankentransporterlass)
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Verwaltungsvorschrift
über die Bedienung von Hilfeersuchen
im Rahmen dringlicher Krankentransporte
(Dringlicher Krankentransporterlass)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
VA4-93.21.01
Vom 21. Juli 2025
1
Allgemeines
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RettG NRW, umfasst der Rettungsdienst die Notfallrettung und den Krankentransport. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht in die Zuständigkeit der Notfallrettung fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
Die vorgenannten Aufgabenbereiche der Notfallrettung und des Krankentransports bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit.
Ist in den Leitstellen ein softwaregestütztes, standardisiertes Notrufabfrage- und Ersteinschätzungssystem bzw. ausdifferenziertes Klassifizierungssystem von der Notfallrettung bis hin zum Krankentransport etabliert sowie das Leitstellenpersonal entsprechend geschult, so ist die Entsendung des öffentlichen Krankentransports zu Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 RettG NRW auch dann möglich, wenn das Hilfeersuchen aus ex ante Sicht der Leitstellen dringlich bedient werden muss. Ausschlaggebender Zeitstempel ist hier das Einsatzannahmeende. Hilfeersuchen beziehen sich in diesem Sinne auf Kranke oder Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die
a) keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 RettG NRW sind und
b) infolge sonstiger Verletzung oder Krankheit einer dringlichen präklinischen Versorgung bedürfen oder sich aufgrund dringlicher medizinischer Gründe oder bestehender Hilflosigkeit in Verbindung mit äußeren Umständen in einer Gefahrenlage befinden.
Stellt sich vor Ort heraus, dass es sich um eine Notfallpatientin beziehungsweise einen Notfallpatienten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 RettG NRW handelt, so sind unverzüglich Personal und Rettungsmittel der Notfallrettung nachzualarmieren. Der Träger des Rettungsdienstes sollte hierzu konkretisierende Vorgaben machen und die tägliche Praxis dazu eng qualitätssichernd überwachen.
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Bedarfsplanung
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes dazu verpflichtet, mit der Umsetzung der Bedienung von Hilfeersuchen im Rahmen des dringlichen Krankentransports die diesbezügliche bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung in den Bedarfsplänen nach § 12 Absatz 1 RettG NRW aufzunehmen und darzulegen sowie den Beteiligten nach § 12 Absatz 2 RettG NRW zur Stellungnahme zuzuleiten. Bei der Ermittlung der Zahl der von den Trägern des Rettungsdienstes vorzuhaltenden Krankenkraftwagen sollte der Planungsfristerlass vom 21. Juli 2025 Berücksichtigung finden.
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Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten
Bei der Anfahrt kann auf Weisung der zuständigen Leitstelle die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach § 35 Absatz 5a und § 38 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet werden.
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Kosten
Bei den Kosten des dringlichen Krankentransports handelt es sich um ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebührenerhebung kann nach § 14 Absatz 1 RettG NRW auf der Grundlage des jeweils geltenden Rettungsdienstbedarfsplanes in den Benutzungsgebühren erfolgen. Das Verfahren nach § 14 Absatz 2 RettG NRW findet Anwendung.
Bei den vorgenannten Patientinnen und Patienten, die nach Beurteilung des Rettungsfachpersonals für eine weitere Abklärung in ein Krankenhaus befördert werden müssen, bedarf es gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 2 der Krankentransport-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), die zuletzt durch die Richtlinie vom 19. September 2024 (BAnz AT 16.12.2024 B3) geändert worden ist, keiner Vorabgenehmigung. Hierbei handelt es sich um sogenannte Abklärungspatientinnen und Abklärungspatienten nach den §§ 115a oder 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Sofern die Aufgabenträger im Rettungsdienst die erbrachte Versorgungsleistung direkt mit den Gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, bitten diese zur Abrechnung von Einsätzen des dringlichen Krankentransports um die Verwendung der Abrechnungsposition 3107xx.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Juli 2030 außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 52.