Stammnorm
Ausfertigungsdatum
13.11.2014
Fassung
Gültig ab
26.11.2014
Gewässerabschnitte zum Schutz der Äsche RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6-765.21.10 v. 13.11.2014
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Gewässerabschnitte zum Schutz der Äsche
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6-765.21.10 v. 13.11.2014
Die Gewässerabschnitte, in denen nach § 1a der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung, die Äsche (Thymallus thymallus L.) nicht entnommen werden darf, werden hiermit festgelegt und sind aus der Karte (Anlage 1) beziehungsweise der Tabelle (Anlage 2) ersichtlich.
Dieser Runderlass tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Zweite Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung in Kraft tritt.