Stammnorm
Ausfertigungsdatum
29.04.2003
Fassung
Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministeriums v. 29.4.2003 - 55/19-24.10
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Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden
RdErl. d. Innenministeriums v. 29.4.2003 - 55/19-24.10
Bußgeldakten sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind. Soweit Archivinteressen bestehen, können die Bußgeldakten nach Ablauf der Frist den Archiven überlassen werden.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministerien. Er gilt nicht für den Bereich der Finanzverwaltung.
Mein Runderlass vom 5.7.1973 (MBl. NRW S. 1237) wird aufgehoben.