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Aufgaben der Regierungspräsidenten bei der Durchführung des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms; Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen RdErl. d. Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 3. 9. 1980 - I/B l - 60 - 13 - 40/80 ¹)

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217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.) ' 3.9.80 (1)

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Aufgaben der Regierungspräsidenten bei der Durchführung des Regionalen

Wirtschaftsförderungsprogramms; Mitwirkung bei der Bearbeitung von Anträgen

RdErl. d. Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 3. 9. 1980 - I/B l - 60 - 13 - 40/80 ¹)

l Soweit für die Beratung der Anträge auf Gewährung von Investitionshjlfen die Zuständigkeit der Bezirkskreditausschüsse gegeben ist, hat die Landesbank das Einvernehmen des zuständigen Regierungspräsidenten herbeizuführen über Anträge auf

1.1 Verlängerung der Abruffrist über 6 Monate hinaus,

1.2 Änderung des Investitionsvorhabens,'wenn sie wesentlich ist,

1.3 Verlängerung der Frist zur Vorlage, des Nachweises über die Verwendung der Investitionshilfe über ein Jahr hinaus,

1.4 Übertragung einer Investitionshilfe auf einen die geförderte Betriebsstätte Fortführenden,

1.5 Belassung einer Investitionshilfe.

2 In Fällen der Nr. l kann der Regierungspräsident wie auch die Landesbank Anträge dem zuständigen Bezirkskreditausschuß zur Beratung vorlegen.

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