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Auflagen der Justizbehörden in Strafverfahren und im Gnadenverfahren; hier: Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung bei der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 24.6.2003 – 44.2 – 2941

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Auflagen der Justizbehörden in Strafverfahren
und im Gnadenverfahren;
hier: Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung
bei der Polizei
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.6.2003 – 44.2 – 2941
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In der Anlage gebe ich die Rundverfügung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen v. 21. 11. 2000 (4300 — III A. 22) bekannt.
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Ich bitte sicherzustellen, dass bei Nichteinhaltung einer Auflage die Justizbehörde, die sie angeordnet hat, unverzüglich unter Angabe der Geschäftsnummer unterrichtet wird.
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Der RdErl. vom 07.09.1965 - IV A 2- 2931 – wird aufgehoben.
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MBl. NRW. 2003 S. 678

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