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Aussonderung von Sirenenbauteilen RdErl, d. Innenministers v. 9. 7. 1976 -VIIIA 2/1.23 224 -5

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/ 9. 7. 76 (1) / 173. Ergähzung-SMBLNW.-(Stand 1.6.1986)

21501


Aussonderung von Sirenenbauteilen

RdErl, d. Innenministers v. 9. 7. 1976 -VIIIA 2/1.23 224 -5

Bestimmte Bauelemente von Zivilschutz-Sirenenanlagen werden künftig nicht mehr instandgesetzt. Folgende schadhaften Elemente sind,deshalb gemäß § 39 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den örtlichen Alarm dienst" v. 23. 12. 1969 (Bundesanzeiger Nr. 240 vom 30.12.1969) auszusondern: ,

1. Sirenensteueirelais,

2. Schutzdächer,

3. Spezial-Sperr-Relais 60 V und

4. Schaltkästen mit Stahlblechgehäusen

- ausgenommen die Fabrikate Metzenauer & Jung und Schiele (SPIK) -; noch brauchbare Teile (Paketschalter, Luftschütze und dgl.) sind den Schaltkästen zu entnehmen und als Ersatzteile zu verwenden. Eventuelle Altstoff erlöse sind bei Kap. 3604 Tit. 11301 -

Bundeshaushalt - zu vereinnahmen.

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