Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Auswirkung von rückwirkenden Vergütungs- und Lohnerhöhungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers v. 21.2.1986-B 6000-3.1-IV l¹)

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

196. Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 15.4.1990 = MB1.NW. Nr. 24 einschl.)


Auswirkung von rückwirkenden Vergütungs-

und Lohnerhöhungen auf die Beiträge

zur Sozialversicherung

RdErl. d. Finanzministers v. 21.2.1986-B 6000-3.1-IV l¹)

Im RdErl. v. 31.10.1973 habe ich Hinweise zu den bisher unterschiedlichen Auswirkungen von Vergütungs- und Lohnnachzahlungen als verspätete Zahlung schon; früher geschuldeten Arbeitsentgelts und von Zahlungen des rückwirkend erhöhten Arbeitsentgelts auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gegeben. Die diesen Hinweisen zugrunde liegenden • sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 1. Januar 1984 an geändert worden. Nach § 385 Abs. la RVO sind jetzt nur noch Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum (Kalendermonat) gezahlt werden, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unter Berücksichtigung der für solches Arbeitsentgelt geltenden besonderen Beitragsvorschriften - dem Lohnabrechnungszeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Nachzahlungen aufgrund rückwirkend in Kraft getretener Tarifverträge sind kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 385 a Abs. la RVO: Sie müssen .daher auf die einzelnen Lohnabrechungszeit-räume verteilt werden, für die die Nachzahlung geleistet wird. Solche Nachzahlungen werden jetzt beitragsrechtlich wie andere Nachzahlungen von Arbeitsentgelt angesehen.

21. 2. 86 (1)

820

') MB1NW. 1988S. 370.

Zum Textanfang