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Bauaufsicht Bauanzeigeverordnung RdErl. d. Innenministers v. 20. 9. 1978 -VA l-100/81¹)

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20.9.78(1)

128. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 12. 1978 = MB1. NW. Nr. 131 einschl.)

23210


Bauaufsicht Bauanzeigeverordnung

RdErl. d. Innenministers v. 20. 9. 1978 -VA l-100/81¹)

1. Das in § 4 der Bauanzeigeverordnung vom 20. September 1978 (GV. NW. S. 534/SGV. NW. 232) genannte Muster einer Anzeige über den Abschluß der Bauarbeiten Anlage wird in der Anlage bekanntgemacht.

2. Die untere Ba.uaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn den Eingang der Bauanzeige schriftlich zu bestätigen. Dem Bauherrn ist ferner das Ergebnis der Prüfung auch dann mitzuteilen, wenn keine Anordnungen nach § 89 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung (BauO NW) getroffen werden. Diese Mitteilung kann mit dem Gebührenbescheid verbunden werden.'

') MBL NW. 1878S. 165«.

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