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Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die Polizei RdErl. d. Innenministers v. 12. 2.1981 -IV C 5 - 621/6231/6242

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Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die Polizei
RdErl. d. Innenministers v. 12. 2.1981 -IV C 5 - 621/6231/6242


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Inhaltsübersicht
1
entfallen
2
entfallen
3
entfallen
4
Erfassung verkehrspolizeilicher Maßnahmen
5
entfallen
6
entfallen
7
entfallen
Anlagen 1 bis 6 entfallen
Anlage 7
Meldedienst

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Jahr für Jahr werden bei Verkehrsunfällen zahlreiche Mitbürger getötet oder verletzt. Aber auch die Zahl von Unfällen mit erheblichem Sachschaden ist bedeutend. Deshalb sind alleMöglichkeiten zur Verhütung und Bekämpfung von Verkehrsunfällen auszuschöpfen. Die Polizei hat dabei einen wesentlichen Beitrag zu leisten, zumal es ihr - wenn auch nicht allein - obliegt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Auftrag der Polizei ist im Wesentlichen in folgenden Bereichen zu erfüllen:
- Beseitigung von Unfallbrennpunkten
- Verkehrsaufklärung
- Verkehrsüberwachung
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Nur durch gezielte Maßnahmen in allen drei Bereichen kann die Verkehrssicherheit merkbar verbessert werden. Hierfür gelten folgende Richtlinien:
1 entfallen
2 entfallen
3 entfallen
4 Erfassung verkehrspolizeilicher Maßnahmen
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Folgende verkehrspolizeilichen Maßnahmen sind nach Anlage 7 „Meldedienst" zu erfassen:
- bei der Bekämpfung von Hauptunfallursachen
- bei Schwerpunkteinsätzen oder Verkehrskontrollen
- bei der Verkehrsaufklärung
- bei der Beseitigung von Unfallbrennpunkten.
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Die Erfassung dient ausschließlich der Lagebeurteilung im Zusammenhang mit der Unfallentwicklung, der Einsatzplanung, der vergleichenden Rückschau und der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Bei den Maßnahmen zur Bekämpfung von Hauptunfallursachen und zur Verkehrsaufklärung darf es nicht das Ziel sein, eine Vielzahl von Eintragungen in den Vordrucken zu erreichen. Art und Zahl der Maßnahmen sind nach der Unfallentwicklung auszurichten. Vergleichende Gegenüberstellungen der Unfallentwicklung und der repressiven Maßnahmen einzelner Schutzbereiche/Polizeistationen sind nicht vorzunehmen.
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5 entfallen
6 entfallen
7 entfallen
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MBl.NRW. 1981 S. 496, geändert durch RdErl. v. 22.11.1983 (MBl.NRW. 1984 S. 3),.18.1.1984 (MBl.NRW. 1984 S. 124), 8.8.1985 (MBl.NRW. 1985 S. 1338), 20. 9.1985 (MBl.NRW. 1985 S. 1462), 8.10.1986 (MBl.NRW. 1986 S. 1696), 22.5.1996 (MBl.NRW. 1996 S. 954).

 

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