Bekanntmachung einer Experimentierklausel zur Durchführung ausgewählter Beschaffungsvorhaben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, zugleich im Namen des Finanzministeriums und des Innenministeriums (114 - 80 - 26/5), v. 23.4.2004
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Bekanntmachung
einer Experimentierklausel zur Durchführung
ausgewählter Beschaffungsvorhaben
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
zugleich im Namen des Finanzministeriums und des Innenministeriums
(114 - 80 - 26/5), v. 23.4.2004
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Nachfolgend wird die vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und Innenministerium erlassene Experimentierklausel bei ausgewählten Vergabeverfahren nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) in Abweichung der VV zu § 55 LHO und des RdErl. vom 14.3.2001 (IC2 - 82-30) um ein weiteres Jahr auf insgesamt drei Jahre verlängert:
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Experimentierklausel
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Zur Erprobung von Modernisierungsmöglichkeiten des Vergaberechts, insbesondere zur Ermöglichung einer elektronischen Beschaffung, können die vom Interministeriellen Arbeitskreis " Vergabehandbuch – VOL" (IMA VHB-VOL) auf Vorschlag der Ressorts festgelegten Dienststellen für das Testen von bestimmten Vergabeverfahrensabläufen für ein weiteres Jahr bei ausgewählten Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) – zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4338) - nicht erreichen, von den Bestimmungen des Abschnitts 1 der VOL/A abweichen.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird gemeinsam mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium nach Ablauf der Frist über das Ergebnis berichten.
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Mit dieser befristeten Experimentierklausel sollen neue Vergabeverfahren getestet werden, um Erkenntnisse für die künftige Gestaltung des Vergaberechts zu erhalten.
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