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Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG für Personen in Landeseinrichtungen

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Beschäftigungserlaubnis
nach § 61 AsylG für Personen in Landeseinrichtungen

 

Runderlass des

Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

- 512-2020-0000769-

 

Vom 9. April 2020

 

 

Anliegender Runderlass wird hiermit veröffentlicht.

 

MBl. NRW. 2020 S. 236.

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