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Die Bewirtschaftung von Gewässern nach § 36 b WHG in Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23. 3. 1993 - IV C 6 - 3.6.1

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216. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7.1993 - MBl. NW. Nr. 44 einschl.) 23. 3. 93 (1)

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Die Bewirtschaftung von Gewässern nach § 36 b WHG in Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 23. 3. 1993 - IV C 6 - 3.6.1

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft legt, soweit es notwendig wird, Gewässer oder Teile von Gewässern gemäß § 21 Landeswassergesetz fest, für die in Nordrhein-Westfalen ein Bewirtschaftungsplan nach § 36 b Wasserhaushaltsgesetz aufgestellt werden soll. Die bislang aufgestellten Bewirtschaftungspläne werden der Entwicklung angepaßt, wenn das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft es bestimmt.

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