Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004 - 23-18.07.08-06/04 -
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Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministeriums v. 30.9.2004
- 23-18.07.08-06/04 -
§ 1
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen/gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
§ 2
Aufgrund der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen im Studiengang Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, welche die Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben, verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordhrein-Westfalen den akademischen Grad
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirtin (FH)/
„Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH)“
§ 3
(1) Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung versehen.
(2)Die Urkunde wird nach den als Anlagen beigefügten Mustern ausgefertigt.
§ 4
Diese Diplomierungssatzung gilt ab dem Einstellungsjahrgang 2002.
MBl. NRW. 2004 S. 939, geändert durch SatzÄnd. v. 22.1.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 130).