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Doppelfunktion der Kreis- und Bezirksbrandmeister RdErl. d. Innenministers v. 9. 1. 1963 - III A l - 1563/63

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Doppelfunktion der Kreis- und Bezirksbrandmeister RdErl. d. Innenministers v. 9. 1. 1963
- III A l - 1563/63

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Die Kreis- und Bezirksbrandmeister sind nach § 16 Abs. l und 2 FSHG vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101 / SGV. NW. 213) zur Unterstützung der Oberkreisdirektoren bzw. der Regierungspräsidenten bei der Aufsicht über die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren als Ehrenbeamte auf Zeit bestellt, ihre Aufgaben regeln im einzelnen die Dienstanweisungen vom 11. 3. 1959 (SMBI. NW. 2130).
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Es ist mit der Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben nicht vereinbar, dass ein Bezirksbrandmeister gleichzeitig noch das Amt eines Kreisbrandmeisters oder des Leiters einer freiwilligen Feuerwehr oder dass ein Kreisbrandmeister gleichzeitig noch das Amt des Leiters einer freiwilligen Feuerwehr ausübt. Sofern von Kreis- und Bezirksbrandmeistern zusätzlich noch Ämter der vorgenannten Art wahrgenommen werden, bitte ich zu veranlassen, dass das jeweils nachgeordnete Amt baldmöglichst anderweitig besetzt wird.
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Neu veröffentlicht; bisher RdErl. v. 25.6.1959 (n. v.) III A 3/210 - 6863/59

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