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Einheitliche Abnahme der Gesellenprüfung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10.8.1978 – II/B 4 – 40 – 51/3(78) – 68/78 (am 01.01.2003: MWA)

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Einheitliche Abnahme der Gesellenprüfung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 10.8.1978 – II/B 4 – 40 – 51/3(78) – 68/78
(am 01.01.2003: MWA)

1

Die handwerkliche Gesellenprüfung nach den §§ 31 bis 38 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), in der derzeit gültigen Fassung, ist eine Einheit.

2

Die Prüfung kann in ihrer Gesamtheit nur vor einem einzigen Prüfungsausschuss abgelegt werden.

3

Der Prüfungsausschuss darf die Zulassung der Gesellenprüfung nicht nur für einen Teil der Prüfung bewilligen, sondern hat die Zulassung für die gesamte Prüfung auszusprechen.

MBl. NRW. 1978 S. 1499.

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